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Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 15 Seiten

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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

3. den Förderbereichen nach Artikel 3 BIZMB;

b. Anzahl und Beschreibung der involvierten Institutionen und Organisationen;

c. Projektplanung mit Meilensteinen;

d. Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.

3Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind folgende Institutionen und Organisationen:

a. Institutionen und Organisationen nach Artikel 4 Buchstaben a–g;

b. weitere Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen.

Art. 15 Anrechenbare Kosten

1Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge für das Projektmanagement oder die Projektdurchführung die folgenden Kosten an:

a. Personalkosten nach Artikel 10;

b. Sachkosten nach Artikel 11.

2Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.

Art. 16 Prüfung und Entscheid

1Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.

2Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden.

3Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

4Wird mit einer Verfügung oder eine Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.