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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. vom Ausland in die Schweiz.

2Die Daten sind frühestens 48 bis spätestens 24 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit sowie unmittelbar nach Abschluss des Boardings zu übermitteln.

3Die Luftverkehrsunternehmen dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten übermitteln. Erhält die PIU dennoch solche Daten, so löscht sie diese umgehend.

4Das Bundesamt für Polizei (fedpol) legt die technischen Einzelheiten der Übermittlung fest.

Art. 3 Übermittlung der Flugpassagierdaten an ausländische Behörden Bei Flügen von der Schweiz ins Ausland übermitteln die Luftverkehrsunternehmen die Flugpassagierdaten der am Ort der Landung zuständigen Behörde, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag der Schweiz mit dem betreffenden Staat die Übermittlung und Bearbeitung der Flugpassagierdaten vorsieht.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle zumutbaren Massnahmen treffen, um die rechtzeitige Übermittlung der Flugpassagierdaten gemäss den technischen Vorgaben zu gewährleisten.

Art. 5 Informationspflicht

Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere schriftlich informieren, dass die sie betreffenden Flugpassagierdaten bearbeitet werden.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 6 Grundsätze

1Die Flugpassagierdaten dürfen nur zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen und anderen schweren Straftaten bearbeitet werden.

2Als terroristische Straftaten gelten Straftaten nach Anhang 1 Ziffer 22 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 20093.

3 SR 362.2