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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 1 Bst. a)
Flugpassagierdaten
1. Flugpassagierdaten-Buchungscode
2. Datum der Buchung/Flugticketausstellung
3. Planmässiges Abflugdatum
4. Vornamen und Nachnamen der Flugpassagierin / des Flugpassagiers
5. Adresse und Kontaktangaben, einschliesslich Telefonnummer und E-Mail-
Adresse
6. Zahlungsinformationen einschliesslich Rechnungsadresse
7. Gesamter Reiseverlauf
8. Vielflieger-Eintrag
9. Reisebüro sowie Sachbearbeiter/in
10. Reisestatus der Flugpassagierin / des Flugpassagiers mit Angaben über Rei-
sebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Flugpassagierinnen und Flugpassagiere mit Flugticket, aber ohne Reservierung
11. Angaben über gesplittete/geteilte Flugpassagierdaten
12. Allgemeine Hinweise, einschliesslich aller verfügbaren Angaben zu unbe-
gleiteten Personen unter 18 Jahren wie Name und Geschlecht, Alter, Sprachen, Name und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, Name und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, begleitende/r Flughafenmitarbeiter/in bei Abflug und Ankunft
13. Flugticketdaten einschliesslich Nummer, Ausstellungsdatum, Angabe, ob
einfacher Flug oder Retourflug, automatische Tarifanzeige
14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen
15. Code-Sharing
16. Vollständige Gepäckangaben
17. Zahl, Vornamen und Nachnamen von Mitreisenden im Flugpassagierdaten-
satz
18. Allfällige weitere Flugpassagierdaten (API-Daten gemäss Art. 104 Abs. 3
AIG8).
19. Jede Änderung der in den Ziffern 1–18 aufgeführten Flugpassagierdaten