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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 9 Datenabgleich mit Risikoprofilen und Beobachtungslisten
1Die PIU kann aufgrund eigener Analysen oder auf Antrag der Behörden nach Artikel 8 Risikoprofile und Beobachtungslisten erstellen.
2Sie gleicht die Flugpassagierdaten mit den von ihr erstellten Risikoprofilen und Beobachtungslisten ab.
3Risikoprofile sind Kombinationen von verschiedenen Kriterien, die zur Ermittlung von Personen dienen, bei denen Anhaltspunkte für die Planung oder Durchführung einer terroristischen oder anderen schweren Straftat oder für die Beteiligung an einer solchen vorliegen.
4Beobachtungslisten setzen sich aus Daten mit einem Bezug zu einer terroristischen oder anderen schweren Straftat zusammen und dienen der Identifikation von Personen, die eine solche Straftat planen oder durchgeführt haben.
5Risikoprofile und Beobachtungslisten werden regelmässig auf ihre Begründetheit und Wirksamkeit hin überprüft.
6Der Bundesrat legt in einer Verordnung fest:
a. die Einzelheiten der Überprüfung von Risikoprofilen und Beobachtungslisten;
b. die Straftaten nach Artikel 6 Absätze 2–3, für deren Bekämpfung Beobachtungslisten eingesetzt werden dürfen.
Art. 10 Zusammenarbeit mit dem NDB
1Die PIU übermittelt dem NDB die Flugpassagierdaten der Flüge auf den von ihm bestimmten Strecken im automatisierten Verfahren.
2Der NDB darf diese Daten nur zur Verhinderung der Straftaten nach Artikel 6 Absätze 2–3 mit seinen Informationssystemen automatisch abgleichen und weiterbearbeiten, sofern dies der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 sowie 3‒5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20154 dient.
3Die Daten sind vom NDB innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt zu löschen, sofern der Abgleich zu keiner Übereinstimmung geführt hat.
Art. 11 Übermittlung von Flugpassagierdaten auf Antrag
Die PIU kann folgenden Behörden auf begründeten Antrag hin im Einzelfall Flugpassagierdaten übermitteln:
a. den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
b. dem NDB;
c. dem Europäischen Polizeiamt.
4 SR 121