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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5Der Bundesrat legt die weiteren Rahmenbedingungen für eine Vereinbarung mit den Kantonen über die Entsendung von Mitarbeitenden und deren Einsatz bei der PIU in einer Verordnung fest.
7. Abschnitt: Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen sowie Amtshilfe
Art. 21 Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen
1Der Bundesrat kann mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten abschliessen, soweit ihr nationales Recht einen mit der Schweiz vergleichbaren Schutz dieser Daten gewährleistet.
2Fedpol kann mit ausländischen Polizeibehörden Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Belange bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten abschliessen.
Art. 22 Amtshilfe
1Die PIU kann ausländische Stellen, welche dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die PIU, um die Übermittlung von Flugpassagierdaten ersuchen.
2Sie darf einer ausländischen Stelle, welche dieselben Aufgaben wahrnimmt wie die PIU, auf begründeten Antrag hin Flugpassagierdaten ausnahmsweise übermitteln, sofern:
a. die ausländische Stelle die Daten ausschliesslich zum Vollzug von in ihrem
Staat geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten verwendet oder an eine andere entsprechend legitimierte Behörde weiterleitet; und
b. die ausländische Stelle an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist.
3Die Übermittlung von Flugpassagierdaten ist unzulässig, wenn gegen die betreffende Person kein begründeter Verdacht vorliegt, eine terroristische oder andere schwere Straftat zu planen oder begangen zu haben.
8. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 23 Sanktionen bei Pflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
1Ein Luftverkehrsunternehmen wird pro Flug, bei dem eine Pflicht nach Artikel 2, 4 oder 5 verletzt wird, mit 4000 Franken, in schweren Fällen mit 12 000 Franken belastet.
2Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn:
a. die Daten nicht rechtzeitig, nicht entsprechend den technischen Vorgaben oder nicht von allen Passagierinnen und Passagieren übermittelt werden;
b. offensichtlich falsche Daten übermittelt werden;