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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Meldung bei einem Verdacht

1Besteht der konkrete Verdacht, dass eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen wurde oder werden soll, so meldet die PIU dies den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

2Sie kann dabei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, übermitteln.

4. Abschnitt: PNR-Informationssystem

Art. 13

1Die PIU betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Informationssystem «Passenger Name Record» (PNR-Informationssystem).

2Auf die Daten im PNR-Informationssystem haben Zugriff:

a. die Mitarbeitenden der PIU zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;

b. die für die Wartung und Programmierung des Systems zuständigen Personen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierarbeiten unbedingt erforderlich ist;

c. die Datenschutzstelle von fedpol im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 14 Pseudonymisierung

Das PNR-Informationssystem pseudonymisiert die Flugpassagierdaten sechs Monate nach ihrer Übermittlung durch die Luftverkehrsunternehmen automatisch.

Art. 15 Aufhebung der Pseudonymisierung

1Eine Behörde nach Artikel 11 kann bei der PIU die Aufhebung der Pseudonymisierung von Daten beantragen, wenn sie berechtigte Gründe zur Annahme hat, dass damit massgeblich zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung einer konkreten terroristischen oder anderen schweren Straftat beigetragen werden kann.

2Die PIU prüft den Antrag und leitet ihn mit ihrer Empfehlung umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

3Bei fehlender oder ungenügender Begründung verzichtet die PIU auf die Weiterleitung des Antrags und informiert die antragstellende Behörde.

4Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichterin oder Einzelrichter; sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dem Entscheid beauftragen.