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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere nicht über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz informiert worden sind.
3In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.
4Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen nachweist, dass es alle zumutbaren technischen und organisatorischen Vorkehren zur Erfüllung seiner Pflichten getroffen hat.
5Das Luftverkehrsunternehmen kann auch belastet werden, wenn die Daten aus dem Ausland hätten übermittelt werden müssen.
Art. 24 Verfahren
1Fedpol ist für die Sanktionierung von Pflichtverletzungen nach Artikel 23 zuständig.
2Im Fall einer Sanktionierung nach Artikel 122b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20056 (AIG) erfolgt keine Sanktionierung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleibt die Sanktionierung einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 5.
3Auf das Verfahren der Sanktionierung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
Art. 25 Verjährung
Pflichtverletzungen nach Artikel 23 verjähren zwei Jahre, nachdem sie begangen wurden.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr