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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5Sie oder er kann eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen oder die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
Art. 16 Aufbewahrungsdauer und Löschung
1Die Flugpassagierdaten werden fünf Jahre nach ihrem Eingang im PNR-Informationssystem automatisch gelöscht.
2Der Bundesrat legt die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten, die aus einem Abgleich nach den Artikeln 7 und 9 resultieren, in einer Verordnung fest.
Art. 17 Aufsicht
Die Datenschutzstelle von fedpol überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften innerhalb der PIU.
Art. 18 Auskunftsrecht
1Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 25–28 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 25. September 20205.
2Pseudonymisierte Daten sind vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 ausgenommen.
3Fedpol konsultiert vor der Auskunftserteilung die Behörden, an welche die PIU Daten der um Auskunft ersuchenden Person übermittelt hat.
6. Abschnitt: Organisation und Personal der PIU
Art. 19 Organisation
1Fedpol führt die PIU.
2Die PIU ist organisatorisch von den Einheiten von fedpol, die Ermittlungen führen, getrennt.
Art. 20 Personal
1Das Personal der PIU besteht je hälftig aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.
2Die Mitarbeitenden unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes dem fachlichen Weisungsrecht von fedpol. Disziplinarisch unterstehen sie weiterhin der Behörde, die sie entsandt hat.
3Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrem Einsatz Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.
4Die Kantone tragen die Kosten für ihre Mitarbeitenden bei der PIU.
5 BBl 2020 7639; ab Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes: SR 235.1