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Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 14 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Als andere schwere Straftaten gelten:

a. Straftaten nach Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und sich einer PNR-Deliktskategorie nach Anhang 2 zuordnen lassen;

b. Straftaten, die in die Strafverfolgungskompetenz des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit fallen und mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind.

4Der Bundesrat führt in einer Verordnung die Straftaten nach Absatz 3 Bst. b auf.

5Die Ergebnisse von Bearbeitungen, die den Zwecken nach Absatz 1 nicht entsprechen, werden umgehend gelöscht.

6Die PIU darf nur folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

a. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;

b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Art. 7 Datenabgleich mit Informationssystemen

1Die PIU gleicht die Flugpassagierdaten zu folgenden Zwecken automatisch mit den Daten aus polizeilichen Informationssystemen ab:

a. Verhaftung von ausgeschriebenen Personen, Ermittlung des Aufenthalts zum Vollzug von Strafen und Massnahmen oder Auslieferung;

b. Identifikation von Tatverdächtigen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden;

c. Ermittlung des Aufenthalts national oder international gesuchter Personen und Sachen;

d. Informationen in Zusammenhang mit ungeklärten oder geplanten Straftaten.

2Der Abgleich erfolgt unmittelbar nach Erhalt der Daten von den Luftverkehrsunternehmen.

3Automatisch erzielte Übereinstimmungen sind vor ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde manuell und nötigenfalls unter Zugriff auf weitere Informationssysteme zur Klärung der Identität einer Person oder der Ausschreibungsgründe auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Art. 8 Übermittlung

1Die PIU übermittelt die Daten an die zuständige Behörde, soweit die Überprüfung das Vorliegen einer Straftat nach Artikel 6 Absätzen 2-3 bestätigt hat.

2Zuständige Behörden sind:

a. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;

b. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB).