Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Währung mit Beginn des neuen Geschäftsjahres anzumelden und einzutragen. Erwähnt wird in Absatz 2 zudem eine allfällige Streichung des Kapitalbandes (Art. 653v OR; vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 47 Abs. 1).
Absatz 3 hält die Angaben fest, welche die öffentliche Beurkundung über die Beschlüsse des Verwaltungsrats zu enthalten hat (Art. 621 Abs. 3 OR). Der Verwaltungsrat hat zum einen festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 621 Absatz 2 OR erfüllt sein müssen: (1) Die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung, (2) Gegenwert von mindestens CHF 100'000 und (3) Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung. Zudem ist in der öffentlichen Urkunde der Umrechnungskurs anzugeben. Schliesslich hat die öffentliche Urkunde den Beschluss über die Statutenänderung zu enthalten.
In Absatz 4 werden die im Handelsregister einzutragenden Tatsachen aufgeführt.
Art. 60 Partizipationskapital
In Artikel 60 wird für das Partizipationskapital auf die Bestimmungen zum Aktienrecht verwiesen. Neu wird der Wechsel der Währung in die Verweisnorm aufgenommen. Da auch das Partizipationskapital auf eine ausländische Währung lauten kann, gelten diesbezüglich die Bestimmungen des Aktienrechts ebenfalls.
4. Kapitel: Kommanditaktiengesellschaft
In den Artikeln 66 ff. wird die Kommanditaktiengesellschaft geregelt. Die Bestimmungen lehnen sich eng an die Bestimmungen zum Aktienrecht an. Es wird auf die entsprechenden Kommentierungen im Aktienrecht verwiesen.
5. Kapitel: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
In den Artikeln 71 ff. wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelt. Die Bestimmungen lehnen sich eng an die Bestimmungen zum Aktienrecht an. Es wird auf die entsprechenden Kommentierungen im Aktienrecht verwiesen.
6. Kapitel Genossenschaft Art. 84 Anmeldung und Belege
Gemäss neuem Artikel 830 OR wird die Genossenschaft errichtet, indem die Gründerinnen und Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen. Neu ist somit auch bei der Gründung einer Genossenschaft der Gang zur Urkundsperson gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend ist dem Handelsregisteramt als Beleg für die Eintragung einer Genossenschaft die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt einzureichen.
Art. 85 Errichtungsakt
Artikel 85 äussert sich zum Inhalt des öffentlich zu beurkundenden Errichtungsaktes. Grundsätzlich erfolgt eine Anlehnung an die entsprechende Bestimmung im Aktienrecht (Art. 44). Da die Genossenschaft allerdings kein festes Kapital hat, entfallen die Feststellungen über die Zeichnung der Aktien und die Leistung der Einlagen.