Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten
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eine Kapitalerhöhung beschliesst, der Beschluss über das Kapitalband dahinfällt. Ein expliziter Beschluss der Generalversammlung über die Streichung ist gemäss Wortlaut von Artikel 653v OR nicht notwendig. Dennoch empfiehlt es sich, diesen Punkt aufzunehmen, damit bei der anschliessenden Statutenänderung durch den Verwaltungsrat die Streichung nicht vergessen geht.
In Absatz 2 wird der Inhalt der öffentlichen Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrats und über die Statutenänderung geregelt. Aus der neuen Systematik von Absatz 2 geht deutlicher hervor, dass die öffentliche Urkunde gegliedert ist in «Feststellungen des Verwaltungsrats», «Beschluss über die Statutenänderung» und «Nennung der Belege und Bestätigung der Urkundsperson». Die Feststellungen des Verwaltungsrats sind in Artikel 652g Absatz 1 OR geregelt. Der Wortlaut der HRegV hat exakt mit dem Wortlaut des OR übereinzustimmen. Die Statutenänderung richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung (Abs. 1), nicht zu vergessen ist insbesondere die Streichung eines allfälligen Kapitalbandes. Die Streichung ist auch notwendig, wenn der entsprechende Generalversammlungsbeschluss die Streichung nicht erwähnt (das Kapitalband entfällt von Gesetzes wegen; Art. 653v OR). Was die Bestätigung der Urkundsperson angeht, wird darauf hingewiesen, dass diese bisher zu bestätigen hatte, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Die Bestätigung, dass die Belege auch dem Verwaltungsrat vorgelegen haben, stellt allerdings oft ein Problem dar, wenn im Organisationsreglement der Gesellschaft vorgesehen ist, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats allein die Feststellungs- und Statutenänderungsbeschlüsse fassen kann. Es ist daher nicht Sache der Urkundsperson festzustellen, dass die Belege dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Vielmehr ist es Sache des Verwaltungsrats, die entsprechende Feststellung vorzunehmen (neu Bst. a Ziff. 5). Es liegt in der Verantwortung des Verwaltungsrats oder des hierzu bevollmächtigten Mitglieds des Verwaltungsrats, dass die nicht anwesenden Mitglieder Kenntnis von den Unterlagen hatten und der Entscheid über den Vollzug der Kapitalerhöhung vom Verwaltungsrat getragen wird. Die Urkundsperson nennt lediglich die Belege und bestätigt, dass diese ihr vorgelegen haben.
Art. 48 Inhalt des Eintrags
Artikel 48 regelt den Inhalt des Handelsregistereintrags bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung.
Neu wird in Buchstabe k die Streichung des Kapitalbandes erwähnt (Art. 653v OR; vgl. die Ausführungen zu Art. 47).
In Absatz 2 wird die (beabsichtigte) Sachübernahme als qualifizierter Tatbestand gestrichen (vgl. die Ausführungen zu Art. 43).
3. Abschnitt Genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 49 und 50)
Mit der Einführung des Kapitalbands (Art. 653s ff. OR; vgl. die Ausführungen zu Art. 59a ff.) werden die Bestimmungen zur genehmigten Kapitalerhöhung hinfällig. Eine «genehmigte Kapitalerhöhung» kann neu im Rahmen eines Kapitalbandes getätigt werden; es gelten die entsprechenden Bestimmungen.
Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
Das heutige Regelungskonzept der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital wird grundsätzlich beibehalten. Es werden nur punktuelle Anpassungen und Präzisierungen vorgenommen. So