Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten
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wird etwa sprachlich präzisiert, dass eine «Erhöhung aus bedingtem Kapital» vorliegt und nicht eine «bedingte Kapitalerhöhung».
Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da der Statuteninhalt ins OR und nicht in die HRegV gehört. Materielle Änderungen sind mit dieser Streichung aber nicht verbunden.
Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat
Die Änderungen in Absatz 1 sind rein sprachlicher Natur und haben keine materiellen Auswirkungen (vgl. die Ausführungen zu Art. 43).
Der Inhalt der öffentlichen Urkunde über die Feststellungen und die Statutenänderungen des Verwaltungsrats ist in Artikel 653g OR geregelt. In Artikel 52 Absatz 2 sollen exakt dieselben Formulierungen verwendet werden. Die Änderungen in Buchstabe a Ziffern 1 bis 3 sind rein sprachlicher Natur und haben keine materiellen Änderungen zur Folge. Aus Buchstabe a Ziffer 4 und Buchstabe c geht hervor, dass der Verwaltungsrat neu festzustellen hat, dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben. Die Urkundsperson wiederum nennt die Belege und bestätigt, dass diese ihr vorgelegen haben (vgl. die Ausführungen zu Art. 47).
Art. 53 Aufhebung oder Anpassung der Statutenbestimmungen über die Erhöhung aus bedingtem Kapital
Artikel 53 wird dahingehend präzisiert, dass dieser nicht nur die Aufhebung der Statutenbestimmung über die Erhöhung aus bedingtem Kapital regelt, sondern auch die Anpassung der entsprechenden Statutenbestimmung (so auch Art. 653i OR). Der Wortlaut von Absatz 1 wird exakt an den Wortlaut von Artikel 653i OR angeglichen.
Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 2. In Buchstabe a wird die Präzisierung vorgenommen, dass die Statutenbestimmung nicht nur aufgehoben, sondern auch geändert werden kann. In Buchstabe b erfolgt eine rein sprachliche Anpassung (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 43).
Absatz 3 regelt den Inhalt der öffentlichen Urkunde. Diese beinhaltet den Beschluss des Verwaltungsrats über die Aufhebung oder Änderung der Statutenbestimmung betreffend die Erhöhung aus bedingtem Kapital. Dass die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten oder der zugelassenen Revisionsexpertin die erforderlichen Angaben enthält, prüft das Handelsregister. Eine entsprechende Feststellung der Urkundsperson wird somit nicht mehr verlangt (vgl. Art. 653i OR).
In Absatz 4 erfolgt erneut die Präzisierung, dass die Bestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital geändert oder aufgehoben werden kann.
Art. 54 Nachträgliche Leistung von Einlagen
Die nachträgliche Leistung von Einlagen bleibt grundsätzlich unverändert (Art. 643b OR). Es erfolgen diverse Anpassungen im Zusammenhang mit den übrigen Änderungen der Gründungs- und Kapitalbestimmungen.
So wird in Absatz 1 Buchstabe c der Begriff «Bankinstitut» durch den Begriff «Bank» ersetzt (vgl. die Ausführungen zu Art. 43). In Buchstabe d wird die Umwandlung durch frei verwendbares Eigenkapital in Übereinstimmung mit Artikel 652d OR formuliert. Und schliesslich wird in Buchstabe e die (beabsichtigte) Sachübernahme gestrichen (vgl. die Ausführungen zu Art. 43).