Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten
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Art. 87 Inhalt des Eintrags
In Artikel 87 wird der Hinweis auf die (beabsichtigte) Sachübernahme gestrichen.
Art. 102 Abs. 1 Bst. g und Art. 104 Bst. q
Ursprünglich war vorgesehen, die SICAV im Bundesgesetz über die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum den gleichen Regeln wie die Kapitalgesellschaften des OR zu unterstellen, was jedoch später verworfen wurde. Demgemäss können die Anlegeraktien einer SICAV weiterhin und ohne die Einschränkungen in Artikel 622 Absatz 1bisOR als Inhaberaktien ausgestaltet werden. Somit sind die kürzlich geänderten Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe g HRegV (Anmeldung und Belege) und Artikel 104 Buchstabe q HRegV (Inhalt des Eintrags) nicht anwendbar und werden wieder aufgehoben.
2.3 4. Titel: Rechtsformübergreifende Bestimmungen für die Eintragung
Art. 118a Anhang 3 Währung
Mit der Revision des Aktienrechts muss der Nennwert der Aktien nicht mehr zwingend auf Schweizer Franken lauten. Es ist neu ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig (Art. 621 OR). Vorausgesetzt wird kumulativ, dass (1) es sich bei der ausländischen Währung um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung handelt; (2) das Aktienkapital in ausländischer Währung zum Zeitpunkt des Errichtungsaktes einem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 entspricht und (3) die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen. Es soll damit die nötige Kohärenz zwischen Rechnungslegungs- und Aktienrecht hergestellt werden. Durch die Verbindung mit dem Rechnungslegungsrecht wird sichergestellt, dass die Wahl einer ausländischen Währung als Aktienkapital sachlich begründet ist und die freie Konvertierbarkeit zum Franken vorliegt. Dem Ständerat ging das allerdings zu weit und im Rahmen der parlamentarischen Differenzbereinigung wurde Artikel 621 Absatz 2 OR dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat die zulässigen Währungen festlegt. Die Entstehung der entsprechenden Delegationsnorm zeigt, dass die vom Bundesrat aufgestellte Liste sehr zurückhaltend ausfallen soll. Aufgenommen werden sollen in erster Linie Euro und US-Dollar. Daneben will man dem Bundesrat die Möglichkeit geben, den Katalog moderat zu ergänzen und falls nötig später unter vereinfachten Bedingungen abzuändern. Es bestand aber im Parlament nicht die Absicht, dass im Katalog der zulässigen Währungen sämtliche mit dem Franken frei konvertierbare Währungen aufgeführt werden; dies würde den vom Ständerat geäusserten Bedenken klar widersprechen. Gewählt wurden daher die fünf am meisten gehandelten Währungen der Welt (Stand März 2020)7. Da der Franken ebenfalls zu diesen fünf Währungen gehört, bleiben für den Katalog der zulässigen Währungen noch US-Dollar, Euro, Britische Pfund und Yen. Die entsprechenden Währungen sind im Anhang 3 aufgeführt. Damit sind die wichtigsten Währungen erfasst und es wird dennoch den Bedenken des Ständerats Rechnung getragen. Zudem besteht die nötige Rechtssicherheit, da diese fünf Währungen stabil sind und es besteht nicht das Risiko, dass der Katalog aufgrund geänderter Situation laufend angepasst werden muss.
Art. 121 Revisionsstelle
Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 43 Abs. 3 Bst. d.
7 https://de.fxssi.com/meist-gehandelten-waehrungen.