Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Änderungen des Obligationenrechts (OR)1 wurden am 19. Juni 2020 in der Schlussabstimmung im Nationalrat mit 143 zu 51 Stimmen bei 4 Enthaltungen und im Ständerat mit 37 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.2 Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2020 unbenutzt abgelaufen. Bereits am 11. September 2020 hat der Bundesrat eine Teilinkraftsetzung der Aktienrechtsrevision beschlossen. Die Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten und zur Rohstofftransparenz werden per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.3 Eine weitere Teilinkraftsetzung hat der Bundesrat am 14. Oktober 2020 beschlossen: Artikel 239a Absatz 2 SchKG soll bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.4 Die übrigen Bestimmungen sollen zusammen mit den Ausführungsbestimmungen, insbesondere der Änderung der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)5, in Kraft treten. Da noch Anpassungen im Informatikbereich notwendig sind (vgl. Ziff. 3), ist mit einem Inkrafttreten vor 2023 kaum zu rechnen.
Die Änderung des OR hat zur Folge, dass die HRegV insbesondere im Bereich der Gründungs- und Kapitalvorschriften überarbeitet werden muss. Aus Rechtsicherheitsüberlegungen soll die HRegV wo immer möglich an den Wortlaut des OR angeglichen werden. Die neuen Bestimmungen zum Kapitalband und zum Aktienkapital in Fremdwährung bedingen, dass die HRegV mit neuen Bestimmungen ergänzt wird. Mit der Aktienrechtsrevision wird der Bundesrat beauftragt, einen Katalog der zulässigen Währungen für ein Aktienkapital in Fremdwährung festzulegen (Art. 621 Abs. 2 OR). Der entsprechende Katalog wird ebenfalls in die HRegV integriert. Im Weiteren beinhaltet die Aktienrechtsrevision im Bereich der Rohstofftransparenz Delegationsnormen an den Bundesrat (Art. 694d Abs. 3 und Art. 964f OR). Hier handelt es sich allerdings um «Kann-Vorschriften» und aktuell sind dazu keine Ausführungsbestimmungen geplant.
Mit dieser Vorlage wird zudem die Motion Romano, 18.3262, «SCoop. Irreführende Kurzbezeichnung der Genossenschaft in Italienisch und Französisch ändern» umgesetzt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden
Neu ist auch bei der Genossenschaft der Errichtungsakt öffentlich zu beurkunden (Art. 830 OR; vgl. die Ausführungen zu Art. 84 f.). Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen. Somit werden die Statuten der Genossenschaft, wie etwa bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls von einer Urkundsperson beglaubigt. Artikel 22 Absatz 4 wird in diesem Sinne angepasst.
Gemäss Art. 838a OR ist auch jeder Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung über eine Änderung der Statuten öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen. Dem Handelsregisteramt ist eine vollständige neue Fassung der Statuten einzureichen (Art. 22 Abs. 3). Die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung einer Statutenänderung gilt ab Inkrafttreten.
1SR 220
2BBl 2020 5573
3AS 2020 4005
4AS 2020 4145