Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 16 Seiten

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Art. 129 Zeitpunkt der Eintragung

Artikel 129 befasst sich mit dem Zeitpunkt der Eintragung bei Umstrukturierungen. Es wird hier der Hinweis auf die (beabsichtigte) Sachübernahme gestrichen (vgl. die Ausführungen zu Art. 43).

Art. 131 Belege

Eine Zwischenbilanz ist ohne Zwischenerfolgsrechnung methodisch undenkbar. Der unpräzise Begriff der Zwischenbilanz wird daher gestrichen und die Formulierung wird sprachlich dahingehend angepasst, dass eine Fusionsbilanz einzureichen ist, die entweder Bestandteil der Jahresrechnung oder eines allfällig zu erstellenden Zwischenabschlusses ist. Eine materielle Änderung ist mit dieser sprachlichen Anpassung nicht verbunden. Mit der Aktienrechtsrevision werden die Regeln für die Erstellung des Zwischenabschlusses in Artikel 960f OR explizit verankert. Für weitere Details wird auf die Ausführungen in der Botschaft zur Aktienrechtsrevision verwiesen (zu Art. 960f OR).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Begriff Fusionsbilanz, wie im geltenden Recht, in der Mehrzahl verwendet wird, da gegebenenfalls mehrere übertragende Rechtseinheiten auftreten können, welche je eine Fusionsbilanz zu erstellen haben.

Art. 132 Inhalt der Eintragung

Es handelt sich um eine rein sprachliche Anpassung, mit der keine Änderungen verbunden sind. Eine Zwischenbilanz ist ohne Zwischenerfolgsrechnung methodisch undenkbar und der unpräzise Begriff der Zwischenbilanz wird daher gestrichen. Die Fusionsbilanz ist vielmehr Bestandteil entweder der Jahresrechnung oder des Zwischenabschlusses, was sich aus Artikel 131 ergibt (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Art. 131). Das Datum der Fusionsbilanz der übertragenden Rechtseinheit respektive der Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 136, 137 Anmeldung und Belege, Inhalt der Eintragung

Vgl. die Ausführungen zu Art. 131 und 132.

Art. 140 Fusion

Vgl. die Ausführungen zu Art. 131 und 132.

Art. 142 Fusion

Vgl. die Ausführungen zu Art. 131 und 132.

2.4 5. Titel: Eintragungen von Amtes wegen

Art. 152 Bei Verletzung der Eintragungspflicht

Es wird nur ein Verweis angepasst.