Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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- die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22) und
- die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52);
Die bisherigen Absätze 1 und 4 sahen vor, dass die MWP die Auskünfte erteilen müssen, die durch sie angebotene Dienste betreffen. Der Zusatz «die durch sie angebotene Dienste betreffen» wird in der aktuellen Fassung nicht übernommen, da er redundant ist. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften umfasst weiterhin nur die von der MWP angebotenen Dienste.
In Absatz 2 wird präzisiert, dass die in Absatz 1 erwähnten MWP die aufgeführten Auskünfte automatisiert erteilen müssen, während sie bei den anderen Auskünften die Wahl zwischen manueller oder automatisierter Erteilung haben. Die Pflicht zur Automatisierung betrifft häufige, zeitkritische oder einfache Auskünfte. Die Wahlmöglichkeit zwischen automatisierter und manueller Auskunftserteilung ist im Sinne der wirtschaftlichen Freiheit der betroffenen MWP zu sehen, da die Automatisierung von Auskünften Investitionskosten verursacht, dadurch andererseits aber auch operationelle Kosten im Vergleich zur manuellen Erteilung eingespart werden können. Diese Wahlmöglichkeit führt dazu, dass einige MWP Auskünfte eines bestimmten Typs manuell erteilen, während andere MWP die Auskünfte des gleichen Typs automatisiert erteilen. Von den fünf neuen Auskunftstypen müssen die Auskünfte gemäss Artikel 42a (IR_51_EMAIL_LAST), 43a (IR_52_COM_LAST), 48a (IR_53_ASSOC_PERM) und 48b (IR_54_ASSOC_TEMP) automatisiert erteilt werden, während bei der Auskunft gemäss Artikel 48c (IR_55_TEL_ADJ_NET) die Wahl zwischen manueller oder automatisierter Erteilung besteht. Die automatisierte Auskunftserteilung läuft ohne menschliche Mitwirkung des Dienstes ÜPF und der MWP ab; die berechtigte Behörde gibt ihr Auskunftsgesuch in die Auskunftsgesuchskomponente IRC des Verarbeitungssystems ein und erhält spätestens innert 1 Stunde die Antwort von den Systemen der MWP. Bei der manuellen Erteilung der Auskunft über die IRC gibt die berechtigte Behörde ihr Auskunftsgesuch in die IRC ein und die MWP erhält eine Mitteilung, dass ein Auskunftsgesuch für sie eingetroffen ist. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der MWP meldet sich in der IRC an und füllt dort von Hand die entsprechende Antwortmaske aus. Die berechtigte Behörde erhält die Antwort ebenfalls in der IRC. Bei der manuellen Erteilung der Auskunft ausserhalb des Verarbeitungssystems gibt die berechtigte Behörde ihr Auskunftsgesuch in die IRC ein, der Dienst ÜPF übermittelt dieses jedoch über ein vom EJPD zugelassenes schriftliches Übertragungsmittel an die MWP. Die MWP kann die Auskunft formlos erteilen und übermittelt die Antwort über ein vom EJPD zugelassenes schriftliches Übertragungsmittel an den Dienst ÜPF. Dieser übermittelt die Antwort gesichert an die berechtigte Behörde.
Absatz 3 sieht vor, dass die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22) von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit sind. Die Umsetzung dieses in Echtzeit zu beantwortenden Auskunftstyps erfordert Investitionen der betreffenden MWP in eine neue Anfrageschnittstelle und in das System zur automatisierten Auskunftserteilung. Aufgrund der Verhältnismässigkeit sollen diese Zusatzbelastungen nur den «grossen» FDA und den «grossen» AAKD (Art. 52) auferlegt werden. Weiter sieht Absatz 3 vor, dass die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22) bei Auskünften gemäss den Artikeln 38, 39 und 48c nur die ihnen vorliegenden Infor-