Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22) sowie die MWP nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k, l und m.
In den Buchstaben a–e werden die Leistungen im Pikettdienst abschliessend aufgeführt. Zu beachten ist, dass der Dienst ÜPF im Pikettdienst nur eine eingeschränkte Beratung leistet. In Buchstabe a ist die Erteilung der genannten standardisierten Auskünfte geregelt. In Buchstabe b werden weitere standardisierte Auskünfte aufgeführt. In Buchstabe c ist geregelt, welche Typen von Echtzeitüberwachungen im Pikett aktiviert werden. In Buchstabe d ist festgelegt, welche Typen von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen im Pikett durchgeführt werden. In Buchstabe e sind die Typen von Notsuchen und Fahndungen aufgeführt, die im Pikett durchgeführt werden.
In Absatz 2 wird die aktuelle Praxis verankert, wonach die Behörden alle Aufträge im Pikettdienst telefonisch über die Pikettnummer des Dienstes ÜPF avisieren müssen. Davon ausgenommen sind lediglich die automatisiert erteilten Auskünfte. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF rechtzeitig auf die Aufträge aufmerksam werden und sie fristgerecht bearbeiten sowie ihrerseits die betreffende MWP über den Auftrag informieren können.
Absatz 3 bleibt im Vergleich zum bisherigen Absatz 3 materiell unverändert. Es wird lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen, um den gleichen Wortlaut wie in Absatz 1 zu verwenden («ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen»). Absatz 3 besagt, dass die besonderen Auskünfte und Überwachungen (sog. Spezialfälle gemäss Art. 25) von den Pikettdienstleistungen ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um Auskünfte beziehungsweise Überwachungen, die keinem Auskunfts- beziehungsweise Überwachungstyp der Verordnung entsprechen (sog. nicht-standardisierte Auskünfte bzw. Überwachungen) und vom Dienst ÜPF oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden. Die Erteilung dieser Auskünfte beziehungsweise die Durchführung dieser Überwachungen sind erheblich komplexer als standardisierte Typen. Sie sind nicht planbar und der Personalaufwand ist nur schwer abschätzbar. Es wäre mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, das erforderliche Personal im Pikett beim Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten bereitzuhalten.
Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten
Der bisherige Artikel 18 wird für die bessere Lesbarkeit neu in vier Artikel (Art. 18, 18a, 18b und 18c) aufgeteilt. In diesen Artikeln werden die Pflichten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung näher ausgeführt.
Artikel 18 Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach folgende Kategorien von MWP die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF (IRC21) zu erteilen haben:
- die FDA, mit Ausnahme von denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51),
21 IRC: Information Request Component des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF; in Betrieb seit dem 18. März 2019.