Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Beispiel 4: Anordnung datiert vom Mittwoch, 08.04.2020, per Post am Donnerstag, 09.04.2020, (Poststempel) geschickt, keine telefonische Avisierung. Im Dienst ÜPF am Dienstag (nach Ostermontag), 14.04.2020, um 9.00 Uhr erhalten. Überwachungsauftrag am 14.04.2020 um 9.50 Uhr an die Anbieterinnen weitergeleitet.

→ Beginn TT = 14, MM: 4 - 6 = -2 + 12 → MM = 10 des Vorjahres, JJJJ: 2020 - 1

→ JJJJ = 2019

Frühestmöglicher Beginn ist der 14.10.2019, 00.00 Uhr;

spätestmögliches Ende ist der 14.04.2020, 23.59 Uhr.

Bemerkung: Bei telefonischer Anordnung gilt der Tag des Anrufs als Stichtag, nicht der Tag des Empfangs der schriftlichen Bestätigung (s. Bsp. 3).

Beispiel 5: Anordnung einer dringenden rückwirkenden Überwachung, hochgeladen im WMC durch die anordnende Behörde am Freitag, 28.08.2020, um 16.00 Uhr, beauftragt an die MWP durch den Dienst ÜPF um 16.30 Uhr.

→ Beginn TT = 28, MM: 8 - 6 = 2 → MM = 02, JJJJ = 2020

Frühestmöglicher Beginn ist der 28.02.2020, 00.00 Uhr;

spätestmögliches Ende ist der 28.08.2020.

Die Uhrzeit bestimmt sich aus dem Zeitpunkt der Ausführung durch die MWP (sie hat max. 6 h Zeit nach Erhalt des Auftrags, d. h. spätestens bis 22:30 Uhr). Aus technischen Gründen können gerade erst angefallene Randdaten bei der MWP noch nicht zur Lieferung bereitstehen. Hierbei hat die anordnende Behörde zwischen der Schnelligkeit der Lieferung und der Verfügbarkeit der Randdaten abzuwägen. Rückwirkende Randdaten können bei der MWP erst mit einigen Stunden Verzögerung verfügbar sein. Es sollte eine rückwirkende Überwachung zu einem späteren Zeitpunkt (Achtung: Verlust der ältesten Randdaten beachten) oder, bei zeitkritischen Überwachungen, eine Echtzeitüberwachung «nur Randdaten» in Erwägung gezogen werden.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen

Diese Bestimmung regelt die Leistungen des Dienstes ÜPF sowie der genannten MWP ausserhalb der Normalarbeitszeiten, d. h. Montag bis Freitag zwischen 17.01 Uhr und 7.59 Uhr und ganztägig an Wochenenden sowie Feiertagen (s. Art. 10). Während dieser Zeit wird durch den Dienst ÜPF und die genannten MWP ein Pikettdienst zur Verfügung gestellt. Die Bearbeitungsfristen für die Leistungen des Dienstes ÜPF sowie der MWP während des Pikettdienstes sind, wie auch jene während der Normalarbeitszeiten, in der VD-ÜPF geregelt.

Absatz 1 wird angepasst und neu strukturiert. Materiell gibt es kaum Änderungen für den Dienst ÜPF, die Behörden und die MWP. Insbesondere ist für die MWP die Störungsbehebung schon in der bisherigen Fassung von Artikel 11 vorhanden (Abs. 1 Bst. e i. V. m. Abs. 2) sowie auch die Erreichbarkeit während 24 Stunden am Tag und 7 Tagen die Woche («jederzeit» in Abs. 2 in fine). Die FDA, ausser jene mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) haben alle Pikettleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e zu erbringen. Dagegen müssen keinen Pikettdienst leisten: die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), die AAKD ohne weitergehende Pflichten (d. h. diejenigen, die die Voraussetzungen von Art. 22 und 52 nicht erfüllen), die