Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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rückwirkende Überwachung noch am selben Tag - also noch vor 23.59 Uhr und 59 Sekunden – ausgeführt, so bekommt die berechtigte Behörde nur die bis zum Zeitpunkt der Ausführung angefallenen Daten. Es erfolgt somit keine zweite nachträgliche Datenlieferung der restlichen Daten (Randdaten, die zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung der Überwachung und dem Ende dieses Tages anfallen). Dies ist insbesondere dann relevant, wenn eine rückwirkende Überwachung für dringend erklärt worden ist (s. Bsp. 5). Wenn relevante Daten bei der Anbieterin aufgrund von üblichen Verzögerungen erst später verfügbar sind (beispielsweise Daten aus dem Roaming), müssen diese ebenfalls nicht nachgeliefert werden. Falls diese Daten für die anordnende Behörde von Wichtigkeit sind, sollte sie eine weitere rückwirkende Überwachung zu einem späteren Zeitpunkt in Erwägung ziehen (s. auch unten Bsp. 5).

Die zur Aufbewahrung von Randdaten verpflichteten Anbieterinnen müssen sicherstellen, dass sie die Randdaten lange genug aufbewahren. Dabei haben sie die vorgenannte Regel zur Berechnung des frühestmöglichen Beginns einer rückwirkenden Überwachung sowie die Bearbeitungsfristen nach den Artikeln 17 und 18 VD-ÜPF (s. u. Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 4 VÜPF) zu berücksichtigen. Die Anbieterin führt die rückwirkende Überwachung innerhalb von 3 Arbeitstagen aus, bei dringenden Fällen innerhalb von 6 Stunden (Art. 17 Abs. 3 VD-ÜPF).

Anbei werden einige Beispiele für die Berechnung der Frist von sechs Monaten aufgeführt. Dabei gibt es anzumerken, dass die Uhrzeit des Beginns der Überwachung standardmässig 00.00 Uhr und 0 Sekunden und die Uhrzeit des Endes der Überwachung standardmässig 23.59 Uhr und 59 Sekunden ist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ausführung noch am Tag der Anordnung stattfindet. Dann ist die Uhrzeit des Endes gleich der Uhrzeit der Ausführung plus 59 Sekunden. Es sind die im Moment der Ausführung vorhandenen Daten zu liefern.

Beispiel 1: Anordnung datiert vom Dienstag 10.11.2020, mittels verschlüsseltem Mail am Donnerstag 12.11.2020 um 9.00 Uhr vom Dienst ÜPF erhalten

→ Beginn TT = 12, MM: 11 - 6 = 5 → MM = 5, JJJJ = 2020

Frühestmöglicher Beginn ist der 12.05.2020, 00.00 Uhr;

spätestmögliches Ende ist der 12.11.2020, 23.59 Uhr.

Beispiel 2: Anordnung hochgeladen in WMC am Montag, 31.08.2020, um 18.00 Uhr → Beginn TT = 31, MM: 8 – 6 = 2 → MM = 02, JJJJ = 2020

Den 31.02.2020 gibt es nicht, also wird auf den letzten Tag des Februars in 2020 «abgerundet».

Frühestmöglicher Beginn ist der 29.02.2020, 00.00 Uhr;

spätestmögliches Ende ist der 31.08.2020, 23.59 Uhr.

Beispiel 3: Mündliche Anordnung per Telefon an den Dienst ÜPF am Sonntag 31.05.2020 um 16.50 Uhr

→ Beginn TT = 31, MM: 5 - 6 = -1 + 12 → MM = 11 des Vorjahres, JJJJ: 2020 - 1

→ JJJJ = 2019

Den 31.11.2019 gibt es nicht, also wird auf den letzten Tag des Novembers in 2019 «abgerundet».

Frühestmöglicher Beginn ist der 30.11.2019, 00.00 Uhr;

spätestmögliches Ende ist der 31.05.2020, 23.59 Uhr.