Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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mationen liefern, da sie gemäss Artikel 21 Absatz 6 Buchstaben b und c nicht verpflichtet sind, die entsprechenden Randdaten aufzubewahren. Während der Normalarbeitszeiten müssen sie und während des Pikettdienstes (Art. 11) dürfen sie diese Auskünfte erteilen.
Absatz 4 betrifft die Auskunftserteilung der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51). Auch sie sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b aus den gleichen Gründen (s. Erläuterungen zu Abs. 3) befreit. Die Mindestanforderung ist die manuelle Auskunftserteilung ausserhalb des Verarbeitungssystems (s. Erläuterungen zu Abs. 2). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der manuellen Auskunftserteilung über das Verarbeitungssystems (IRC, s. Erläuterungen zu Abs. 2). Eine FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) kann weiterhin auch den Wunsch äussern, bestimmte Auskünfte automatisiert zu erteilen. Der Dienst ÜPF entscheidet dann nach Absprache, ob dies in der IRC umgesetzt werden kann.
Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
Der zur besseren Lesbarkeit neu eingefügte Artikel 18a regelt die Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten, d.h. AAKD, die weder weitergehende Auskunftspflichten (Art. 22), noch weitergehende Überwachungspflichten (Art. 52) haben, und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen.
Absatz 1 führt aus, dass sie sich bei der Auskunftserteilung nicht an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten haben. Da sie keine Auskunftsbereitschaft sicherstellen müssen, müssen sie lediglich die Angaben liefern, die ihnen vorliegen.
Absatz 2 regelt die Frage der Lieferung der Angaben. Als Mindestanforderung liefern die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übergangsmittels.
Gemäss Absatz 3 haben sie jedoch auch die Möglichkeit, die ihnen vorliegenden Angaben über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems manuell oder nach Absprache mit dem Dienst ÜPF automatisiert zu liefern.
Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung
Im zur besseren Lesbarkeit neu eingefügten Artikel 18b wird die Regelung des bisherigen Artikels 18 Absatz 1 2. Satz und Absatz 4 2. Satz, wonach die MWP Dritte zur Auskunftserteilung beziehen können, übernommen.
Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung
Auch dieser Artikel wurde zur besseren Lesbarkeit neu eingefügt und enthält die Regelung des bisherigen Artikels 18 Absatz 6.