Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
Bei Mobilfunkdiensten bestehen strengere Vorgaben zur Identifikation als bei anderen Diensten, wie WLAN (vgl. Art. 19). Diese Bestimmung, wie auch die Artikel 20a und 20b, stützen sich namentlich auf die Delegationsnormen an den Bundesrat in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 BÜPF. Die unterschiedlichen Bestimmungen bei natürlichen (Art. 20a) und juristischen Personen (Art. 20b) werden ergänzt und klarer dargestellt.
Absatz 1 legt den Grundsatz fest. Bei der Abgabe der Zugangsmittel zu Mobilfunkdiensten (z. B. GSM, GPRS, UMTS, LTE, VoLTE, VoWiFi, 5G) oder, falls diese erst durch Aktivierung für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nutzbar werden, bei der erstmaligen Aktivierung dieser Dienste, müssen die FDA respektive die Wiederverkäuferinnen (Abs. 2) bei natürlichen Personen die Identität der oder des Teilnehmenden (Bst. a) und bei juristischen Personen deren Angaben (Bst. b) überprüfen.
Unter Aktivierung beziehungsweise Freischaltung ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den entsprechenden Dienst nutzen kann. Bei bereits sofort nutzbaren Zugangsmitteln ist dies beispielsweise der Zeitpunkt deren Abgabe. Bei einer fest im Gerät eingebauten SIM (Embedded SIM; eSIM) wird in der Regel das entsprechende Profil durch die Anbieterin aktiviert. Sie kann den Dienst auch durch die Aufhebung einer allfälligen Blockierung freischalten. Wenn zum Beispiel ein für Mobilfunk vorbereitetes Tablet mit eSIM von einem Elektronikgeschäft an eine Kundin oder einen Kunden verkauft wird, kann diese oder dieser das Tablet zunächst nicht für den mobilen Internetzugang benutzen, solange die eSIM nicht aktiviert beziehungsweise freigeschaltet ist. Erst wenn die Kundin oder der Kunde sie von einer Mobilfunkanbieterin aktivieren lässt, kann sie oder er dieses Zugangsmittel zum Mobilfunknetz benutzen. Das Zugangsmittel ist fest im Tablet eingebaut und wird schon beim Verkauf des Tablets «abgegeben». Da es zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht funktionieren kann, interessiert die Strafverfolgungsbehörden erst der Moment, wenn es aktiviert und damit im Mobilfunknetz nutzbar wird. Ausserdem ist wichtig, wer die Identifizierung der oder des Teilnehmenden und die Registrierung der Angaben zur Person durchführen muss. Das Elektronikgeschäft führt in diesem Beispiel die Aktivierung des Zugangsmittels zum Mobilfunk nicht durch. Daher muss das Elektronikgeschäft hier auch nicht registrieren, d. h. es gilt in diesem Beispiel nicht als professionelle Wiederverkäuferin von Karten und ähnlichen Mitteln (Art. 2 Bst. f BÜPF). Dies ist Aufgabe der Mobilfunkanbieterin in ihrer Eigenschaft als FDA bei der Übertragung des Profils auf die eSIM (virtuelle SIM-Karte als Zugangsmittel zum Mobilfunknetz) und anschliessenden Aktivierung des Profils auf der eSIM.
Absatz 2 stellt klar, dass die Überprüfung der Identität der oder des Teilnehmenden respektive die Überprüfung der Angaben der juristischen Person durch die professionellen Wiederverkäuferinnen (Art. 2 Bst. f BÜPF) vorzunehmen ist, falls die Abgabe des Zugangsmittels oder die erstmalige Aktivierung unmittelbar durch diese erfolgt. Zum Beispiel nimmt bei der Abgabe des Zugangsmittels in einem Shop einer professionellen Wiederverkäuferin diese die Identifizierung der oder des Teilnehmenden vor, kopiert deren oder dessen Identifizierungsmittel (z. B. den Ausweis) und übermittelt dann die vorgeschriebenen Angaben zur Person und die elektronische Kopie des Identifizierungsmittels gemäss Artikel 20a Absatz 4 an die FDA. In diesem Fall