Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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muss die FDA keine zusätzliche Überprüfung der Angaben zur Person vornehmen. Die ordnungsgemässe Registrierung und Identifizierung der oder des Teilnehmenden durch die professionelle Wiederverkäuferin sowie die Weiterleitung der Angaben an die FDA ist durch die FDA in geeigneter Weise zu überprüfen und durchzusetzen. Die FDA muss letztlich in der Lage sein, die geforderten Auskünfte erteilen zu können und kann sich nicht auf Versäumnisse der professionellen Wiederverkäuferin berufen.

Bei erneuten Kundenkontakten im Verlaufe der Kundenbeziehung kann davon ausgegangen werden, dass die FDA in der Regel auch deren Angaben aktualisieren und diese gegebenenfalls prüfen, weil sie ein eigenes Interesse daran haben. Wenn sich zum Beispiel die Adresse einer Kundin oder eines Kunden ändert und die FDA darüber informiert wird, speichert die FDA diese Adressänderung in ihrer Kundendatenbank ab. Bei einem allfälligen Auskunftsgesuch sind neben den vorgeschriebenen Kundendaten auch alle weiteren vorhandenen Kontaktdaten (z. B. geänderte Adressen) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum zu liefern. Es besteht jedoch keine Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung und lückenlosen Aktualisierung dieser Daten. So wird insbesondere auch keine Nachregistrierung von zwischenzeitlich geänderten Angaben zur Person verlangt. Wenn eine FDA Kenntnis von einer Änderung von Kundendaten erlangt, hat sie diese im Rahmen einer allfälligen Auskunft auch entsprechend mitzuteilen.

Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten

In Absatz 1 werden die zugelassenen Identifikationsmittel für den Identitätsnachweis abschliessend genannt. Andere Mittel wie ein Führerausweis sind nicht zugelassen. Beim Reisepass (Bst. a) und bei der Identitätskarte (Bst b) kann es sich sowohl um ein schweizerisches wie auch um ein ausländisches Dokument handeln. Die Überprüfung der Identität der Kundin oder des Kunden mittels eines der genannten Identifikationsmittel ist für Mobilfunkdienste zwingend. Dies entspricht der früheren Regelung für vorbezahlte Mobilfunkdienste (Prepaid), welche mit der totalrevidierten VÜPF auf alle Mobilfunkdienste unabhängig von der Zahlungsmethode (z. B. Abonnement, vorbezahlt, gratis) ausgedehnt wurde22. In der Praxis verlangen die Mobilfunkanbieterinnen beim Abschluss von Abonnementen bereits seit langem die Vorlage eines Ausweisdokuments. Das Ausweisdokument muss von der Anbieterin respektive professionellen Wiederverkäuferin nicht minuziös auf seine Echtheit hin überprüft werden. Hierzu ist sie faktisch auch nicht in der Lage, denn ihr stehen nicht die gleichen Prüfungsmöglichkeiten wie etwa einer polizeilichen Behörde zur Verfügung. Die Anbieterin respektive professionelle Wiederverkäuferin ist jedoch dazu angehalten, das Ausweisdokument nur dann zu akzeptieren, wenn es plausibel scheint, dass das Dokument echt ist. Akzeptiert eine Anbieterin respektive professionelle Wiederverkäuferin ein Ausweisdokument, das offensichtlich als Fälschung erkannt werden kann oder offensichtlich nicht zu der Person passt, die es vorgelegt hat, hat dies für die Anbieterin respektive professionelle Wiederverkäuferin unter Umständen verwaltungsstrafrechtliche Folgen (vgl. Art. 39 BÜPF).

22 Gemäss Urteil des EGMR vom 30.01.2020 (Az. 50001/12) i.S. Breyer gegen Deutschland verletzt die Identifizierungspflicht bei Prepaid-SIM-Kauf die Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK nicht.