Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Buchstaben a-c entsprechen den zugelassenen Ausweisdokumenten im geltenden Artikel 20 Absatz 1. Will sich die Kundin oder der Kunde beim Mobilfunkdienst mit einem dieser Dokumente identifizieren lassen, wird sie oder er sich in der Regel damit vor Ort ausweisen. Da der Vorgang des Identitätsnachweises nicht vorgeschrieben ist, ist auch eine Video- oder Online-Identifizierung möglich23. In diesem Fall sind die Sicherheits- und Qualitätsstandards des FINMA-Rundschreibens 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung»24 für die Onlineidentifizierung im Bankenbereich einzuhalten.
Das Ausweisdokument (Bst. a-c) muss am Erfassungstag gültig sein. Für den Erfassungstag wird auf den Zeitpunkt abgestellt, wenn die Kundin oder der Kunde für ihre oder seine Identifikation der Anbieterin respektive der professionellen Wiederverkäuferin ihren oder seinen Ausweis vorlegt. Nur mit einem gültigen Ausweis kann die sichere Identifikation gewährleistet werden. Die Praxis zeigt, dass mit abgelaufenen Ausweisdokumenten in der Vergangenheit Falschregistrierungen vorgenommen wurden.
Die in Absatz 2 genannten Angaben entsprechen denjenigen im geltenden Artikel 20 Absatz 2. Sie stützen sich auf Artikel 21 Absatz 1 BÜPF. Die FDA beziehungsweise die professionelle Wiederverkäuferin muss dafür sorgen, dass die Erfassung der Angaben zur Person korrekt anhand des vorgezeigten Identifizierungsmittels erfolgt. Zur Kontrolle dient bei physischen Ausweisen die Kopie des vorgezeigten Identifizierungsmittels. Falls das Identifizierungsmittel (z. B. Ausweis) über eine maschinenlesbare Zone (MRZ) verfügt, wird empfohlen, die Angaben in der MRZ maschinell auszulesen und wie folgt zu erfassen:
• Name(n) und Vorname(n) aus der MRZ als Alias beziehungsweise Nebenidentität. Da diese im reduzierten lateinischen Zeichensatz vorliegen (Transliteration), können sie direkt für die normale, d. h. buchstabengetreue, Namenssuche verwendet werden (s. Art. 35).
Für die folgenden Angaben zur Person beziehungsweise zum Ausweis sollten, falls vorhanden, die MRZ-Daten erfasst werden, statt einer manuellen Eingabe:
• Ausstellendes Land beziehungsweise Organisation (dreibuchstabige Abkürzung);
• Ausweisnummer;
• Nationalität (dreibuchstabige Abkürzung);
• Geburtsdatum (YYYYMMDD);
• Geschlecht (M=männlich / F=weiblich / <=keine Angabe).
Die Adresse (Bst. b) und der Beruf (Bst. c), die nicht im Ausweis stehen, sind gemäss den Kundenangaben zu erfassen und auf ihre Plausibilität zu prüfen, also keine Fantasieangaben oder offensichtlich falsche Angaben.
23Vgl. auch Art. 6 Abs. 4 Bst. b Geldwäschereiverordnung EJPD (GwV-EJPD;
SR 955.022) und Art. 5 Abs. 1 Bst. e Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV-ESBK;
SR 955.021)
24 finma.ch =>Dokumentation => Rundschreiben