Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 20 Absatz 4. Die FDA und die professionellen Wiederverkäuferinnen sind verpflichtet, bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis (Prepaid, Gratisangebote) weitere Angaben zu erfassen. Nicht betroffen sind die einfachen vorbezahlten Telefonkarten, die zum Telefonieren verwendet werden können, aber keine SIM-Karten oder ähnliches sind. Der Grund für die Erfassung dieser weiteren Angaben liegt darin, dass nachvollziehbar sein muss, wer allfällige Falschregistrierungen vorgenommen hat (s. a. die entsprechende Strafbestimmung in Art. 39 Abs. 1 Bst. c BÜPF). Angemerkt sei, dass die FDA bei einer falsch registrierten Kundenbeziehung ohne Abonnementsverhältnis (Prepaid, Gratisangebote) den betreffenden Zugang zu Fernmeldediensten sperren muss (Art. 6a FMG). Mit dem Zeitpunkt nach Buchstabe a sind Datum und Uhrzeit gemeint. Name und Adresse nach Buchstabe b sind vollständig zu erfassen und richten sich danach, wer die Erfassung vornimmt, z. B. ein Ladengeschäft einer Wiederverkäuferin, ein Callcenter der FDA, die die Aktivierung vornimmt oder eine Poststelle, die die Identitätsprüfung vornimmt. Bei Video- oder Online-Identifizierung sind Name und Adresse der für die Identifizierung verantwortlichen Stelle zu erfassen. Weiterhin sind gemäss Buchstabe c Namen und Vornamen der erfassenden Person respektive der für die Video- oder Online-Identifizierung verantwortlichen Person vollständig zu erfassen. Mit «erfassende Person» ist die Person gemeint, die die Angaben nach Absatz 3 tatsächlich erfasst oder, falls die Erfassung automatisch erfolgt, die für die Erfassung der Angaben verantwortlich ist (s. a. die entsprechende Strafbestimmung in Art. 39 Abs. 1 Bst. c BÜPF).
Absatz 4, erster Satz, verlangt, dass das vorgelegte Ausweisdokument von der Anbieterin respektive von der professionellen Wiederverkäuferin kopiert werden muss, wie dies bereits heute gehandhabt wird. Diese Massnahme ist weiterhin notwendig, weil in der Vergangenheit viele Falschregistrierungen von Angaben zur Person stattgefunden haben. Die Ausweiskopie erscheint zurzeit als das geeignetste Mittel, um solchen Falschregistrierungen vorzubeugen. Es muss eine gut lesbare elektronische Ausweiskopie angefertigt werden (z. B. Fotografie, Scan). Papierkopien genügen den neuen Anforderungen nicht mehr. Die Aufbewahrungsdauer für die FDA ist in Artikel 21 Absatz 3 geregelt. Im zweiten Satz wird eine Frist für die professionellen Wiederverkäuferinnen eingefügt, damit diese alle erfassten Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Kopie zur FDA weiterleiten. Die Frist wird auf 14 Tage festgelegt, damit sie auch für kleinere professionelle Wiederverkäuferinnen zumutbar ist. Mit diesem Absatz sollen die Verantwortlichkeiten klarer abgegrenzt werden (s. a. die entsprechende Strafbestimmung in Art. 39 Abs. 1 Bst. c BÜPF).
Absatz 5 sieht neu eine Ausnahme zur Identitätsprüfung und Erfassung der Angaben einerseits für Polizeibehörden und den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vor, sofern eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, welche ihnen erlaubt, ihre wahre Identität nicht preisgeben zu müssen. Andererseits gilt diese Ausnahme auch für weitere Personengruppen, sofern auch hier eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, welche ihnen erlaubt, ihre wahre Identität nicht preisgeben zu müssen. Diese Ausnahme kann von den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie dem NDB verlangt werden.
Die Identitätsprüfung nach Absatz 1 war nach bisherigem Recht für alle Teilnehmenden vorgesehen, so auch für Angehörige der Polizeibehörden und Mitarbeitende des NDB. Diese Regelung hat sich in den letzten Jahren in der Praxis für diese Behörden