Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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als besonders problematisch erwiesen. Bei den FDA und den professionellen Wiederverkäuferinnen hat eine grosse und nicht kontrollierbare Anzahl an Personen Zugriff auf die Systeme und somit auf die Daten, welche zur Erteilung der Auskünfte benötigt werden. Aus diesem Grund ist der Schutz der Identität der Teilnehmenden im heutigen System ungenügend, insbesondere wenn es sich um Angehörige der Polizeibehörden und Mitarbeitende des NDB handelt.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder (Art. 298a ff. StPO) haben die gesetzliche Aufgabe, Verbrechen und Vergehen aufzuklären. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen (Art. 298a Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht vor, dass die wahre Identität und die Funktion von verdeckten Fahnderinnen und Fahndern während der Einsatzzeit nicht erkennbar sein sollen. Die Bekanntgabe der Identität einer verdeckten Fahnderin oder eines verdeckten Fahnders kann nicht nur die Ziele ihrer Aufgabe (Entdeckung von schweren Straftaten) zuwiderlaufen, sondern erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Polizistin oder des Polizisten darstellen, insbesondere in den Fällen, bei denen hinter den Delikten eine kriminelle Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB steht. Die geltenden Sicherheitslücken bei den Zugriffsbefugnissen der FDA führen allerdings genau zu solchen gefährlichen Situationen.
Verdeckte Ermittler (Art. 151 und 285a ff. StPO) werden mit einer Legende ausgestattet. Im Gegensatz dazu dürfen verdeckte Fahnder nicht mit einer Legende ausgestattet werden (Art. 298a Abs. 2 StPO); dies aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit, da die verdeckte Ermittlung nur zur Aufdeckung von besonders schweren Delikten, die in Artikel 286 Absatz 2 StPO klar festgehalten sind, anwendbar ist.
Mitarbeitende des NDB sind in verschiedenen Funktionen in Situationen tätig, bei denen das Bekanntwerden ihrer echten Identität und ihrer Zugehörigkeit zum NDB zu einer direkten Bedrohung ihrer persönlichen Integrität, derer von Personen ihres Umfelds oder zur Gefährdung ihrer Auftragserfüllung führen kann. Dies einerseits, indem sie direkt durch von ihnen kontaktierte Personen bedroht werden können. Andererseits können ihnen bei einer Arbeit im Rahmen der Spionageabwehr Nachteile bis hin zur Verhaftung erwachsen, wenn sie später in ein Land einreisen, gegen das sich die Abwehrtätigkeit des NDB gerichtet hat.
Mitarbeitende des NDB sind namentlich bei der Rekrutierung und Führung von Informanten auf die Verwendung von anonymisierten, immer wieder wechselnden oder nur einmal benützten Mobiltelefonanschlüssen angewiesen. Deren Inhaber dürfen nicht einfach identifizierbar sein. Auch bei der Observation von Personen im nachrichtendienstlichen Umfeld muss der NDB die verwendeten Kommunikationsanschlüsse regelmässig austauschen, um die Erkennbarkeit zu verringern. Die Gegenseite kann hier - illegal - sogenannte IMSI-Catcher verwenden und bei auffälligen Mobiltelefonen versuchen, die Inhaber zu identifizieren.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des NDB, unter Tarnidentitäten zu arbeiten, reicht hierbei für die Beschaffung der in grösserer Anzahl benötigten anonymisierten Mobiltelefonanschlüsse nicht aus. Der NDB muss die Möglichkeit haben, von den Mobiltelefonprovidern in ausreichender Anzahl anonymisierte Mobiltelefonanschlüsse zu beziehen, das heisst bis zu mehreren hundert pro Jahr. Tarnidentitäten sind