Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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nach Artikel 18 NDG nicht nur für Angehörige des NDB sondern auch für Mitarbeitende der kantonalen Vollzugsbehörden und unter bestimmten Umständen auch für Quellen des NDB vorgesehen.
Nicht alle FDA können heute mit ihren aktuellen Systemen sicherstellen, dass diese nicht durch Kriminelle ausgenützt werden, um verdeckte Fahnder zu identifizieren und ihr Leben und ihre Aufgabe zu gefährden. Deshalb ist es nötig, dass die FDA bestrebt sind, technische Lösungen zu implementieren, damit die Polizeibehörden und die Mitarbeitenden des NDB in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert oder sogar gefährdet werden. Auch ein fehlender Ausweis der oder des Teilnehmenden im System der FDA lässt heute teilweise den Schluss zu, dass es sich um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde handelt.
Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten
Absatz 1 regelt, welche Angaben bei den juristischen Personen zu erfassen sind. Sie entsprechen denjenigen im geltenden Artikel 20 Absatz 3. In der Regel werden die Angaben gemäss Auszug aus dem Handelsregister oder gemäss UID-Register des Bundesamts für Statistik erfasst. Neu kann auch der internationale Legal Entity Identifier (LEI) gemäss dem globalen Identifikationssystem für Finanzmarktteilnehmer erfasst werden (Bst. b). Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die UID oder LEI zu erfassen. Die in Buchstabe c erwähnte Person, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nimmt, könnte zum Beispiel ein Mitarbeitender sein, der die SIM-Karte von ihrem Arbeitgeber erhält.
Absatz 2 entspricht Artikel 20a Absatz 4 zweiten Satz.
In Absatz 3 wird auf Artikel 20a Absatz 3 («Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis») verwiesen.
Art. 21 Aufbewahrungsfristen
Dieser Artikel wurde umfassend überarbeitet, um die Regelungen der Aufbewahrungsfristen für die einzelnen Datenkategorien besser zu strukturieren, zu ergänzen und zu präzisieren. Für AAKD, die sowohl weitergehende Auskunftspflichten (Art. 22) als auch weitergehende Überwachungspflichten (Art. 52) haben, wird die für die vorliegende Revision gewählte kompakte Schreibweise AAKD mit weitergehenden Pflichten verwendet. Die prinzipiellen Aufbewahrungsfristen werden nicht geändert, das heisst Bestandsdaten (subscriber data) sind wie bisher während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung (Abs. 1 und 3), nutzungsabhängige Daten (usage data) sind während 6 Monaten (Abs. 2 und 4) und Identifikationsdaten der Endbenutzenden von professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen sind während der Dauer der Zugangsberechtigung sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufzubewahren (Abs. 5).
Neu hinzugefügt wurden in Absatz 1 die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a.