Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 ist ebenfalls neu und regelt die Aufbewahrungsfrist für die nutzungsabhängigen Daten über die letzte zugriffsrelevante Aktivität bei E-Mail-Diensten sowie anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten, die für die neu geschaffenen Auskunftstypen nach den Artikeln 42a und 43a benötigt werden.
Die bisherige allgemeine Bezeichnung Angaben zum Zweck der Identifikation wird neu in den einzelnen Absätzen jeweils präzisiert. Meist handelt es sich dabei um Bestandsdaten (Abs. 1 und 3). In bestimmten Fällen kann es sich jedoch auch um nutzungsabhängige Daten handeln (Abs. 2, 4 und 5). Aufgrund der Präzisierung der Angaben zum Zweck der Identifikation wurde Absatz 3 neu hinzugefügt, um im Mobilfunkbereich die Aufbewahrungsfrist für die Angaben über die Teilnehmenden und für die Kopie des Identitätsnachweises explizit zu regeln. Dazu gehören die bei der Registrierung erfassten Angaben zur Person und bei natürlichen Personen auch die elektronische Kopie des Identitätsnachweises. Bisher wurde all dies lediglich implizit im bisherigen Absatz 1 geregelt.
Bisher waren die Daten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern im bisherigen Absatz 2 Buchstabe b gemeinsam enthalten. Neu werden sie getrennt geregelt nach eindeutiger und mehrdeutiger Zuteilung: Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen im neuen Absatz 4 und Daten über die mehrdeutige Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern im neuen Absatz 6 Buchstabe b. Innerhalb der eindeutig zugeteilten IP-Adressen ist zwischen fest zugeteilten (fixen) und dynamisch zugeteilten IP-Adressen zu unterscheiden. Die Aufbewahrungsfrist für Daten über die Zuteilung von fixen IP-Adressen umfasst, wie bei allen Bestandsdaten, die gesamte Dauer der Kundenbeziehung zuzüglich 6 Monate. Bei den dynamisch zugeteilten IP-Adressen beträgt die Aufbewahrungsfrist der Zuteilungsdaten jedoch nur 6 Monate, da sie zu den nutzungsabhängigen Daten gehören.
Der Wortlaut des Absatzes 5 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 1 und wird lediglich redaktionell angepasst («WLAN-Zugang» statt «WLAN-Zugangspunkt»; s. Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1).
Bei den Daten nach Absatz 6 handelt es sich um Daten zur Identifikation nach Artikel 22 Absatz 2 2. Satz BÜPF. Absatz 6 baut auf dem bisherigen Absatz 2 auf und wurde um Buchstabe c ergänzt, der die Aufbewahrungsfrist für die Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze für die Auskünfte gemäss Artikel 48c regelt (s. die dortigen Erläuterungen). Durch den Entfall des Wortes liefern wird klargestellt, dass diese Daten zur Identifikation aufzubewahren, aber im Rahmen von Auskünften nicht zu liefern sind, sofern es sich bei ihnen um Randdaten handelt. Solche Randdaten sind hier von den MWP lediglich zur Identifikation der Benutzerschaft auszuwerten und es sind die gemäss Auskunftsgesuch geforderten Angaben zu liefern. Die Randdaten selbst dürfen von den MWP nur im Rahmen von Überwachungen (Echtzeit oder rückwirkend) geliefert werden, wobei die Randdaten nach Buchstabe b nicht Teil von standardisierten Überwachungstypen sind.
Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 3 mit der nötigen Anpassung des Verweises auf den Absatz 6 (statt Abs. 2) und regelt weiterhin die Vernichtung der Randdaten, die dort näher umschrieben sind.