Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 1 und wird aus redaktionellen Gründen an diesen Platz verschoben.

In Absatz 3 Buchstabe a werden die Beispiele gekürzt, d. h. Telefonnummer wird gestrichen und TEL URI wird durch GPSI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2) ersetzt, da hier nur einige wenige aktuelle Beispiele erscheinen sollen. Das heisst aber nicht, dass Telefonnummer und TEL URI nicht mehr als Anfragekriterien verwendet werden können.

In Buchstabe b und c werden neue Identifikatoren des 5G-Systems eingefügt: SUPI und PEI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 bzw. Art. 36 Abs. 1 Bst. d).

Buchstaben d und e bleiben unverändert.

In Buchstaben f und g werden die SIM-Nummer (ICCID) und der Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung als Anfragekriterien hinzugefügt (s. Erläuterungen zu den analogen Änderungen in Art. 36 Abs. 2 Bst. e und f).

Art. 42 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 6 und Bst. d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g und j sowie Abs. 3

Wie auch bei den übrigen Auskunftstypen über Kommunikationsdienste (Art. 35, 40 und 43) wird hier in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 ein Feld für die Übermittlung der Bezeichnung des Dienstes hinzugefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 13). In Buchstabe d wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems (GPSI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2).

In Absatz 2 Buchstabe g wird bei der UID präzisiert, dass es sich um einen nationalen Identifikator handelt und neu kann die Anfrage auch mit dem internationalen Legal Entity Identifier (LEI, s. Erläuterungen zu Art. 20b Abs. 1 Bst. b) gestellt werden. In Buchstabe j wird neu der mit dem angefragten Dienst verbundene Identifikator vorgesehen. Es handelt sich hier zum Beispiel um ein Wiederherstellungs-Adressierungselement wie die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer.

Absatz 3 entspricht dem dritten Satz des bisherigen Absatzes 2.

Art. 42a Auskunftstyp IR_51_EMAIL_LAST: Auskünfte über E-Mail-

Dienste

Dieser Auskunftstyp wird neu geschaffen, um die Angaben über die letzte zugriffsrelevante Aktivität eines E-Mail-Dienstes (Definition siehe Anhang der VÜPF, Nr. 39) abzufragen. Dies dient zum einen der Identifizierung des Dienstbenutzers. Zum anderen ist der Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den E-Mail-Dienst massgeblich für den sogenannten Abschluss des Kommunikationsvorgangs. Es gilt nämlich für alle in der Mailbox bereits eingetroffenen und gespeicherten Nachrichten, dass deren Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist. Für die in der Mailbox gespeicherten Nachrichten, deren Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist, kann die Staatsanwaltschaft die Herausgabe nach Artikel 265 StPO verfügen (Edition). Nachrichten, die nach dem letzten Zugriff eingehen, können von den berechtigten Behörden nur im Rahmen einer Echtzeitüberwachung nach Artikel 58 (RT_26_EMAIL_IRI) oder Artikel 59 (RT_27_EMAIL_CC_IRI) erhoben werden.