Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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In der Anfrage kann kein massgeblicher Zeitpunkt angegeben werden. Die MWP müssen bei dem vorliegenden Auskunftstyp nur über die letzte zugriffsrelevante Aktivität Auskunft erteilen und dies nur maximal 6 Monate rückwirkend. Über frühere Aktivitäten, die vor der letzten zugriffsrelevanten Aktivität stattgefunden haben, müssen sie keine Auskunft erteilen. Im Rahmen dieser Auskunft ist keine rückwirkende Erhebung der Zugriffsaktivitäten des E-Mail-Dienstes (History) erhältlich. Die History und die historischen Randdaten können nur über eine rückwirkende Überwachung HD_30_EMAIL (Art. 62) erhoben werden (s. Erläuterungen zu Art. 62).
In Absatz 1 sind die zu liefernden Angaben geregelt. Gemäss Buchstabe a ist ein im Bereich der Anbieterin eindeutiger Identifikator (z. B. Kundennummer) mitzuteilen, falls die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden einen solchen zugeteilt hat. Der "eindeutige Dienstidentifikator" gemäss Buchstabe b bezeichnet den E-Mail-Dienst (Mailbox), auf den sich die Antwort bezieht, eindeutig. In Buchstabe c werden die zu liefernden Angaben über den Ursprung der Verbindung bei der letzten zugriffsrelevanten Aktivität aufgezählt.
In Absatz 2 wird geregelt, was die Auskunftsanfrage enthalten muss. Beispielhaft sind als Anfragekriterium die E-Mail-Adresse und der Benutzername aufgeführt. Dieses Anfragekriterium muss hinreichend präzise sein, damit die Anbieterin den angefragten E-Mail-Dienst (Mailbox) ermitteln kann.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 6, Abs. 2 Einleitungssatz Bst. g, i und j sowie Abs. 3
In Absatz 1 werden die Cloud-Dienste gestrichen, da dieser Begriff zu ungenau ist. Als Cloud-Dienste können alle möglichen Arten von Dienstleistungen angeboten werden, darunter auch Dienste, die weder Fernmeldedienste noch abgeleitete Kommunikationsdienste sind (bspw. Computerberechnungen, Übersetzungsdienste). Aus dem gleichen Grund werden auch die Proxy-Dienste gestrichen.
Wie auch bei den übrigen Auskunftstypen über Kommunikationsdienste (Art. 35, 40 und 42) wird hier in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 ein Feld für die Übermittlung der Bezeichnung des Dienstes hinzugefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 13).
In Absatz 2 Buchstabe g wird die Möglichkeit der Anfrage mit dem internationalen Legal Entity Identifier (LEI, s. Erläuterungen zu Art. 20b Abs. 1 Bst. b) hinzugefügt.
In Buchstabe i wird präzisiert, dass es sich um ein Adressierungselement oder einen Identifikator des angefragten Dienstes (Fernmeldedienst oder abgeleiteter Kommunikationsdienst) handelt. Das Auskunftsgesuch kann beispielsweise ein bestimmtes Push-Token betreffen, das hier anzugeben ist. Das Push-Token ist ein eindeutiger applikations- und gerätespezifischer Identifikator, der für Benachrichtigungen einer App benutzt wird. Mit diesem Push-Token wird sichergestellt, dass die Benachrichtigung des betreffenden Dienstes an eine bestimmte App auf einem bestimmten Gerät geschickt werden kann (z. B. Device Token des Apple Push Notification Service, Registration Identifier des Google Cloud Messaging, Channel URI des Windows Push Notification Service).