Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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In Buchstabe j wird neu der mit dem angefragten Dienst verbundene Identifikator vorgesehen. Es handelt sich hier zum Beispiel um ein Wiederherstellungs-Adressierungselement wie die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer.

Absatz 3 entspricht dem dritten und vierten Satz des bisherigen Absatzes 2.

Art. 43a Auskunftstyp IR_52_COM_LAST: Auskünfte über andere Fernmelde-

oder abgeleitete Kommunikationsdienste

Dieser Auskunftstyp wird neu geschaffen, um die Angaben über die letzte zugriffsrelevante Aktivität eines anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienstes (Definition siehe Anhang der VÜPF, Nr. 41) abzufragen. Dies dient zum einen der Identifizierung des Dienstbenutzers. Zum anderen ist der Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den Dienst massgeblich für den sogenannten Abschluss des Kommunikationsvorgangs. In Analogie zu E-Mail gilt nämlich zum Zeitpunkt des letzten Zugriffs auf den Dienst für alle bereits vorher eingetroffenen und gespeicherten Nachrichten, dass deren Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist.

Für die im betreffenden Dienst gespeicherten Nachrichten, deren Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist, kann die Staatsanwaltschaft die Herausgabe nach Artikel 265 StPO verfügen (Edition).

In der Anfrage kann kein massgeblicher Zeitpunkt angegeben werden. Die MWP müssen bei dem vorliegenden Auskunftstyp nur über die letzte zugriffsrelevante Aktivität Auskunft erteilen und dies nur maximal 6 Monate rückwirkend. Über frühere Aktivitäten, die vor der letzten zugriffsrelevanten Aktivität stattgefunden haben, müssen sie keine Auskunft erteilen. Im Rahmen dieser Auskunft ist keine rückwirkende Erhebung der Zugriffsaktivitäten des Dienstes (History) erhältlich.

In Absatz 1 sind die zu liefernden Angaben geregelt. Gemäss Buchstabe a ist ein im Bereich der Anbieterin eindeutiger Identifikator (z. B. Kundennummer) mitzuteilen, falls die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden einen solchen zugeteilt hat. Der "eindeutige Dienstidentifikator" gemäss Buchstabe b bezeichnet den Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst, auf den sich die Antwort bezieht, eindeutig im Bereich der Anbieterin. In Buchstabe c werden die zu liefernden Angaben über den Ursprung der Verbindung bei der letzten zugriffsrelevanten Aktivität aufgezählt.

In Absatz 2 wird geregelt, was die Auskunftsanfrage enthalten muss. Beispielhaft sind als Anfragekriterium Nutzeradresse, Pseudonym und Push-Token (s. Erläuterungen zu Art. 43 Abs. 2 Bst. i) aufgeführt. Dieses Anfragekriterium muss hinreichend präzise sein, damit die Anbieterin den angefragten Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst ermitteln kann.

Art. 44 Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 3 Bst. c und d

Die Änderungen in diesem Artikel betreffen lediglich die geschlechtergerechte Sprache. Inhaltlich ändert sich nichts.