Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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zur BSSID) hinzugefügt, obwohl es sich dabei nicht um einen eindeutigen Identifikator handelt (s. auch Art. 48 Abs. 3 Bst. b, Art. 54 Abs. 3 Bst. a, Art. 56 Abs. 2 Bst. e Ziff. 9, Art. 60 Bst. h, Art. 61 Bst. i Ziff. 4, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3). Die Anbieterin des Hotspots kann den Namen des Hotspots frei wählen. Daher ist der Hotspotname nicht eindeutig, oft nicht selbsterklärend und lässt nicht auf die Anbieterin schliessen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Hotspots sollen daher den Behörden eine geeignete Identifikationsmöglichkeit für ihre Hotspots zur Verfügung stellen, z.B. über eine generische Webseite (URL), die man aufrufen kann, wenn man mit dem Hotspot verbunden ist, und somit Angaben über die Hotspot-Anbieterin bekommt. Falls der Hotspotname nicht klar genug ist, d. h. den Hotspot vor Ort nicht unverwechselbar bezeichnet, können andere ausreichend genaue Bezeichnungen verwendet werden, z. B. eine kurze Standortbezeichnung. Diese Änderung bedeutet jedoch nicht, dass die BSSID nicht geliefert werden müsste. Falls die BSSID bekannt ist, muss sie geliefert werden. Die Buchstaben b, c und d bleiben praktisch unverändert.
Buchstabe e wird hinzugefügt, da in 5G-Mobilfunknetzen Standortangaben der Netzelemente (z. B. Mobilfunkzellen) mit Zeitstempeln versehen werden können.
In Absatz 3 Buchstabe a wird durch Hinzufügen des Wortes «angefragten» vor «Standort» präzisiert, dass die Anfrage anhand der Koordinaten eines Standorts gemacht werden kann, d. h. dass sich die Anfrage auf alle an diesem Standort befindlichen Netzelemente der MWP bezieht. Gezielte Anfragen nach einem bestimmten Netzelement an diesem Standort sind nach Buchstabe b ebenfalls möglich. Dort wird hinzugefügt, dass in der Anfrage zu einem bestimmten Netzelement statt einem standardisierten Identifikator auch eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname) verwendet werden kann. Ausserdem wird wie in Absatz 2 Buchstabe a der Oberbegriff Zell- oder Gebietsidentifikator verwendet (s. oben).
Art. 48a Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren
Bei der Erbringung von Fernmeldediensten des IP Multimedia Subsystems (IMS) können statt der permanenten Dienst- und Geräteidentifikatoren auch längerfristig zugeordnete Identifikatoren ersatzweise verwendet werden. Daher wird dieser neue Auskunftstyp geschaffen, um die zu einem Identifikator längerfristig zugeordneten Identifikatoren abfragen zu können (private IMPI zu öffentlichem IMPU und umgekehrt). Da es sich um Angaben zum Zweck der Identifikation nach Artikel 22 BÜPF handelt, haben die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 diese Daten während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufzubewahren und zu liefern (Art. 21 Abs. 1).
Art. 48b Auskunftstyp IR_54_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren
Bei der Erbringung von 5G-Mobilfunkdiensten können statt der permanenten Dienst- und Geräteidentifikatoren auch kurzzeitig zugeordnete (temporäre) Identifikatoren ersatzweise verwendet werden. Dieser neue Auskunftstyp wird geschaffen, um die zu