Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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B die Anfrage erhält, muss sie die Anbieterinnen A («von») und C («nach») als benachbarte Netze dieses Anrufs angeben. Wenn Anbieterin A die Anfrage erhält, muss sie die Anbieterin B («nach») angeben (es existiert kein «von»). Wenn Anbieterin C die Anfrage erhält, muss sie die Anbieterin B («von») angeben (es existiert kein «nach»).
Mit diesem Auskunftstyp wird für FDA mit vollen Pflichten (d.h. FDA, die nicht vom Dienst ÜPF als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten erklärt wurden) und für AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) eine Aufbewahrungspflicht von 6 Monaten für die entsprechenden Randdaten geschaffen (s. auch Art. 21 Abs. 6 Bst. c und Art. 61 Bst. j). Da jede Anbieterin nur ihre eigenen Netzschnittstellen kontrollieren kann und um verlässliche Angaben zu erhalten, werden nur die Angaben über die an der angefragten Kommunikation oder dem Kommunikationsversuch beteiligten unmittelbar benachbarten Netze verlangt. Die berechtigte Behörde kann auf diese Weise die fragliche Kommunikation durch Anfragen an die einzelnen Anbieterinnen zurück- oder weiterverfolgen.
Dieser neue Auskunftstyp schafft ein standardisiertes Verfahren für die Rückverfolgung respektive Weiterverfolgung von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen. Die Gebühr und die Entschädigung sind im Anhang der GebV-ÜPF festgelegt. Die Bearbeitungszeiten sind im Artikel 14 VD-ÜPF geregelt.
Art. 50 Abs. 5-10
Absätze 5 bleibt materiell unverändert.
Absatz 6: Bei Mobilfunkdiensten mit Extra-SIM-Karten (z. B. Multi-Device oder Multi-SIM für zusätzliche Geräte wie Smartphone, Tablet, Smartwatch) sind standardmässig alle Endgeräte, Nummern oder SIM zu überwachen, die zum Haupt-Targetidentifikator gehören, z. B. bei einer Hauptnummer alle Nebennummern. Dies gilt für alle Arten von Überwachungen (Echtzeit, rückwirkend, Positionsbestimmung, Notsuche, Fahndung). Ausgenommen sind Neben-Targetidentifikatoren (Bsp.: technische Nummern), die nur zu einem bestimmten Endgerät beziehungsweise einer bestimmten SIM gehören. Pro zusätzlichem Endgerät, zusätzlicher Nummer oder SIM wird keine zusätzliche Gebühr fällig und keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet. Bei Bedarf kann die Anbieterin für die Einrichtung der entsprechenden Überwachungen zusätzliche LIID beim Dienst ÜPF anfordern. Falls diese gesamthafte Überwachung aller zum Haupt-Targetidentifikator zugehörigen Endgeräte, Nummern oder SIM von der anordnenden Behörde nicht gewünscht wird, ist dies explizit in der Anordnung zu vermerken.
Wenn bei einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen Positionsbestimmung ein neues Endgerät, eine neue SIM oder Nummer zum überwachten Dienst hinzukommt, ist dieses beziehungsweise diese ebenfalls zu überwachen. Es wird dafür keine zusätzliche Gebühr fällig und keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet. Bei Bedarf kann die Anbieterin dafür eine zusätzliche LIID beim Dienst ÜPF anfordern.
In Absatz 7 wird die Pflicht der FDA näher umschrieben, die von ihnen oder für sie angebrachten Verschlüsselungen zu entfernen (Art. 26 Abs. 2 Bst. c BÜPF). Mit der Formulierung «für sie angebrachte Verschlüsselungen» ist gemeint, dass es um Verschlüsselungen geht, die mit dem öffentlichen Schlüssel der Anbieterin vorgenommen