Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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werden. Auch wenn die Anbieterin diese Verschlüsselung streng genommen nicht selbst angebracht hat, kann sie sie doch entfernen, da sie über den passenden privaten Schlüssel verfügt. Ausserdem wird klargestellt, dass eine Hochstufung zur AAKD mit weitergehenden Auskunfts- oder Überwachungspflichten gemäss Artikel 22 beziehungsweise Artikel 52 auch die Pflicht zur Entfernung der von der Anbieterin oder für sie angebrachten Verschlüsselungen beinhaltet. Damit hat die betreffende AAKD die gleichen Pflichten wie eine FDA. Die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c BÜPF genannte Pflicht, die von ihnen angebrachten Verschlüsselungen zu entfernern, gilt somit auch für die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten.
Bei asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren (Verschlüsselung mit öffentlichem Schlüssel des Empfängers und Entschlüsselung mit privatem Schlüssel des Empfängers) ist die Entfernung einer selbst angebrachten Verschlüsselung für die Anbieterin in der Regel nicht mehr möglich. Nur diejenigen Empfänger können die verschlüsselten Daten entschlüsseln, mit deren öffentlichen Schlüssel sie verschlüsselt wurden. Ein allenfalls zusätzlich angebrachter öffentlicher Schlüssel der Anbieterin darf aber die Tatsache der Überwachung nicht offenlegen.
Wenn die Anbieterin also ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren beim Senden einsetzt, muss sie allenfalls die zu überwachenden Daten erfassen und übermitteln, bevor sie die Verschlüsselung anbringt.
Umgekehrt muss die Anbieterin beim Empfangen von mit ihrem öffentlichen Schlüssel asymmetrisch verschlüsselten Daten die zu überwachenden Daten erfassen und zunächst mit ihrem privaten Schlüssel entschlüsseln, bevor sie sie an den Dienst ÜPF oder die Behörde übermittelt.
Unter geeigneten Punkten sind alle Punkte zu verstehen, wo die Anbieterin die faktische oder rechtliche Kontrolle über die Kommunikation oder die Datenspeicherung hat und wo die zu überwachenden Daten unverschlüsselt erfasst werden können oder wo die Anbieterin die Verschlüsselung entfernen kann.
In Absatz 8 werden die Pflichten bei der Echtzeitüberwachung von Mobilfunkdiensten um die Überwachung der technischen Teilnehmerdatenbanken wie HLR29, HSS30 und UDM31 erweitert, zum Zwecke der Erfassung und Lieferung wichtiger Randdaten des Targets. Diese enthalten insbesondere Informationen über das diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse.
Absatz 9 sieht vor, dass im IP Multimedia Subsystem (IMS) die netzwerkseitige Bestimmung (network provided) der Standortangaben des Targets während der Echtzeitüberwachung gegebenenfalls angestossen werden muss.
29 HLR (Home Location Register): in Mobilfunknetzen der 2. und 3. Generation, Datenbank einer Mobilfunkanbieterin, wo die Funktionsmerkmale ihrer Teilnehmenden (z. B. IMSI, MSISDN, Konfiguration, Dienstprofile) und deren jeweils aktuelles diensterbringendes Netz gespeichert sind.
30 HSS (Home Subscriber Server): in Mobilfunknetzen der 4. Generation, ähnliche Funktionen wie HLR.
31 UDM (Unified Data Management): in Mobilfunknetzen der 5. Generation, ähnliche Funktionen wie HLR und HSS.