Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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In Absatz 10 wird geregelt, dass Änderungen der Endgeräte und SIM, die zum überwachten Abonnement beziehungsweise Prepaid dazugehören, durch die MWP zu beobachten sind und sie die Überwachung selbständig an die Veränderungen anzupassen haben. Dieser Zusatzaufwand der MWP wird nicht entschädigt. Auch der Dienst ÜPF kann für solche Zusatzaufwendungen keine zusätzliche Gebühr verlangen. Bei Bedarf kann die Anbieterin für das Einrichten weiterer notwendiger Überwachungen zusätzliche LIID anfordern.
Art. 53 Abs. 1
In dieser Bestimmung wird präzisiert, dass auch bei MWP, die lediglich Duldungspflichten haben, die Durchführung von notwendigen Testschaltungen möglich ist. Die Testschaltungen sind in Artikel 30 geregelt. Eine Testschaltung ist insbesondere dann notwendig, wenn eine angeordnete Überwachung vorzubereiten ist oder um die Qualitätskontrolle einer laufenden Überwachung sicherzustellen, auch wenn diese vom Dienst ÜPF technisch umgesetzt wird.
Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
Absatz 1 bleibt unverändert.
Mit 5G sind neu Mehrfacheinbuchungen (multiple registrations) respektive Mehrfachanbindungen (multiple attachments) im gleichen oder in verschiedenen diensterbringenden Netzwerken möglich, was auch einen Wechsel des Ziels der Überwachung (Target) zwischen den verschiedenen Netzwerken und Technologien ermöglicht32.
Absatz 2 Buchstabe a wird ergänzt, damit die Behörden im Rahmen der Echtzeitüberwachung neu über die Technologie, die ein Target nutzt, und auch über einen Netzwerk- oder Technologiewechsel durch das Target informiert werden. Bei Mobilfunk sind auch die Informationen über die jeweiligen Prozeduren für die Herstellung und Trennung des Netzzugangs gemäss der verwendeten Technologie (wie GPRS, EPS, 5GS) zu übertragen: insbesondere bei GPRS die Ereignisse GPRS Attach, GPRS Detach, PDP Context Activation und PDP Context Deactivation; bei EPS die Ereignisse E-UTRAN Attach, E-UTRAN Detach, Bearer Activation und Bearer Deactivation; bei 5GS die Ereignisse Registration, Deregistration, PDU Session Establishment und PDU Session Release.
Buchstaben b und d bleiben unverändert.
In Buchstaben c, e und f werden neue Identifikatoren des 5G-Systems (SUPI, GPSI, PEI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI» und Ziff. 10 «SUPI» sowie zu Art. 36 Abs. 1 Bst. d «PEI»).
Buchstabe g wird entsprechend präzisiert, dass es um Ereignisse geht, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobility Management ändern. Zur Änderung der technischen Eigenschaften gehören unter anderem die Änderung der Dienstunterstützung (service support), zum Beispiel
32 Vgl. dazu 3GPP TS 33.501 Abschnitt 6.3.2.