Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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als Alternative zur BSSID hinzugefügt. Es genügt hier eine ausreichend genaue Bezeichnung des WLAN-Zugangs, d. h. die gelieferte Bezeichnung muss den WLAN-Zugang am Ort zweifelsfrei identifizieren (s. auch die Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 3 Bst. b). Der Hotspotname ist im Parameter SSID zu übermitteln.
Buchstaben b und c bleiben inhaltlich unverändert. Nur das Wort WLAN-Zugangspunkt wird durch WLAN-Zugang in Buchstabe c ersetzt (s. oben Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1).
Die Ergänzungen in den Buchstaben d und e betreffen die Standortangaben bei einem nichtvertrauenswürdigen, englisch «untrusted» (Bst. d) und einem vertrauenswürdigen, englisch «trusted» (Bst. e) Nicht-3GPP-Zugang zum Mobilfunkkernnetz. Mit «nichtvertrauenswürdig» und «vertrauenswürdig» wird die Art des Zugangs aus Sicht der Mobilfunkanbieterin unterschieden.
Den mit «nichtvertrauenswürdig» gekennzeichneten Zugängen vertraut die Mobilfunkanbieterin nicht. Es handelt sich meist um Fremdzugänge, d. h. von anderen Anbieterinnen betriebene Zugänge, bei denen die Mobilfunkanbieterin lediglich die IP-Verbindungsdaten kennt (s. dazu auch die Erläuterungen im Anhang «Begriffe und Abkürzungen»). Zwischen dem Endgerät des Targets und dem Gateway (evolved Packet Data Gateway) der Mobilfunkanbieterin wird eine gesicherte (verschlüsselte) Verbindung (VPN) aufgebaut. Die Mobilfunkanbieterin teilt die für sie sichtbare öffentliche Quell-IP-Adresse und gegebenenfalls die Quell-Portnummer des Endgeräts des Targets mit.
Der Zusatz «vertrauenswürdig» bedeutet, dass die Anbieterin diesem Zugang vertraut, da er meist von ihr selbst betrieben wird. Ein solcher Zugang wird auch als Trusted WLAN Access Network (TWAN) bezeichnet. Falls die Postadresse des Zugangs zusätzlich zur Bezeichnung des Netzzugangs (TWAN Identifikator) bekannt ist, ist diese ebenfalls mitzuteilen.
Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Absatz 1 wird vereinfacht und besteht nur noch aus dem ersten Satz des früheren Absatzes 1. Dieser definiert die vom Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI betroffenen Dienste.
Der neue Absatz 2 besteht aus dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 1 und spezifiziert die Randdaten, welche in Echtzeit zu übermitteln sind. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Absatz 1 Buchstabe a. In Buchstabe b wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems eingefügt: SUPI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10). Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben c und d von Absatz 1 mit einer redaktionellen Anpassung wegen der geschlechtergerechten Sprache in Buchstabe c.
Buchstabe e Ziffern 1, 3, 5, 6, 7 und 8 entsprechen den Ziffern des bisherigen Buchstabens e des Absatzes 1. In Ziffern 2 und 4 werden neue Identifikatoren des 5G-Systems eingefügt: GPSI und PEI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI» und Art. 36 Abs. 1 Bst. d «PEI»). In Ziffer 9 wird präzisiert, dass diese Be-