Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderungen des PDP Context, des Bearer oder der PDU Session, und die Aktualisierung der Position des Targets, zum Beispiel Location Update und Mobility Registration Update. Zum Mobility Management gehören zum Beispiel GMM, EMM und Mobility Registration.
In Buchstabe h werden eine redaktionelle Angleichung an den Wortlaut des Artikels 56 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 9 und eine Begriffsbereinigung vorgenommen, indem «momentan» durch «aktuell» ersetzt wird. Ausserdem wird neu aufgenommen, dass die aktuellen Standortangaben soweit wie möglich vom Netzwerk zu bestimmen und dementsprechend zu kennzeichnen sind. Vom Netzwerk bestimmte Standortangaben sind vertrauenswürdiger als solche, die vom Endgerät bestimmt werden. Vom Endgerät bestimmte Standortangaben können nämlich gefälscht sein. Es sind jedoch alle vorhandenen Standortangaben zu liefern, auch die vom Endgerät bestimmten, welche entsprechend zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung mit dem Attribut «vom Netzwerk bestimmt» oder «vom Endgerät bestimmt» hilft den Behörden bei der Einschätzung, inwiefern sie den Standortangaben vertrauen können. Bei den Mobilfunksystemen der 4. Generation (EPS) und der 5. Generation (5GS) können im System Zeitstempel und Altersangaben zu den Standortangaben verfügbar sein; sie sind dementsprechend ebenfalls zu übermitteln. Unter Altersangabe ist die Zeitspanne zu verstehen, die zwischen der tatsächlichen Bestimmung der Standortangabe und der Übermittlung dieser Information vergangen ist.
Im neuen Buchstaben i wird die Lieferung wichtiger Randdaten geregelt, die bei der Überwachung von technischen Teilnehmerdatenbanken wie HLR, HSS und UDM (s. Erläuterungen zu Art. 50 Abs. 8) erfasst werden können. Es handelt sich um:
• Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, d. h.
Ereignisse vom Typ «Serving System» (diensterbringendes Netz, z. B. Serving PLMN, VPLMN ID);
• Informationen über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifi-
katoren (z. B. IMSI, MSISDN, IMEI, SIP-URI, IMPI), d. h. Ereignisse vom Typ Susbcriber Record Change;
• Informationen über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren
Grund, z. B. Ereignisse vom Typ Register Location / Cancel Location / Register Termination;
• Informationen über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements (z. B.
SGSN, MME, MSC, AMF);
• Informationen über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Tar-
gets (z. B. Zugangsberechtigung an einem PWLAN erhalten).
In Absatz 3 wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, indem der bisher in jedem einzelnen Buchstaben des Absatzes 3 enthaltene «Typ der benutzten Mobilfunktechnologie» hier einmalig geregelt wird.
In Buchstabe a werden, analog zu Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a (s. dortige Erläuterungen), zwei Änderungen vorgenommen: statt beispielhaft die einzelnen Identifikatoren aufzuzählen, wird der allgemeine Begriff der Zell- oder Gebietsidentifikatoren verwendet und es wird «eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname)»