Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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stimmung nur für Mobilfunk und WLAN anwendbar ist. Es wird ausserdem neu aufgenommen, dass die aktuellen Standortangaben soweit wie möglich vom Netzwerk zu bestimmen und dementsprechend zu kennzeichnen sind (s. Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 2 Bst. h). Bei EPS und 5GS sind die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel und jeweils mit dem Alter der Standortangabe (s. Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 2 Bst. h) zu ergänzen. Ausserdem wird der Begriff WLAN-Zugangspunkt durch WLAN-Zugang ersetzt (s. Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1)

In Buchstabe f wird die Lieferung wichtiger Randdaten geregelt, die bei der Überwachung von technischen Teilnehmerdatenbanken wie HLR, HSS und UDM (s. Erläuterungen zu Art. 50 Abs. 8) erfasst werden können (s. Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 2 Bst i).

Statt die mit Artikel 54 Absatz 3 identischen Standortangaben an dieser Stelle in einem Absatz 3 noch einmal zu wiederholen, wird in Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 9 auf Artikel 54 Absatz 3 verwiesen. Auf diesen 3. Absatz in Artikel 56 kann demzufolge verzichtet werden.

Art. 56a Überwachungstyp RT_56_POS_IMMED: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk

Standort und Position haben in dieser Verordnung eine unterschiedliche Bedeutung. Bisher gab es nur Standortangaben (location information). Unter Standort versteht man die Zelle oder das Gebiet, wo sich das Ziel der Überwachung (Target) befindet. Der Standort ist in der Regel nur eine grobe Näherung des Ortes, wo sich das Target (Endgerät) tatsächlich befindet und entspricht meist dem Ort, wo sich die Antenne befindet (Antennenstandort), mit der das Target verbunden ist oder zuletzt verbunden war. Die Ungenauigkeit der Standortangabe kann sehr gross sein und hängt von der Reichweite der jeweiligen Antenne ab. Im ländlichen Raum sind bis zu 30 km Abweichung zwischen dem Antennenstandort und der tatsächlichen Position des Targets möglich. Der Standort ist dem Mobilfunknetz meist bereits bekannt und muss dann nicht bestimmt werden. Es kann aber auch vorkommen, dass der Standort durch das Mobilnetz bestimmt werden muss, beispielsweise bei einer Notsuche EP_35_PAGING oder bei einer Überwachung HD_31_PAGING.

Unter Position versteht man dagegen den präzisen Ort, wo sich das Target (Endgerät) im Moment der Positionsbestimmung tatsächlich befindet. Die Positionsbestimmung ist eine neue Funktion im Mobilfunknetz. Die Positionsbestimmung nach BÜPF (LALS, Lawful Access to Location Services) wird neu eingeführt und gilt als Überwachung nach Artikel 269 StPO. Sie wird nur auf Anordnung der Behörden ausgeführt, die zur Anordnung einer Überwachung berechtigt sind. Die Anordnung muss vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Es werden zwei Überwachungstypen der Positionsbestimmung mittels LALS eingeführt:

1) Einmalige, sofortige Positionsbestimmung (der vorliegenden Artikel),

2) Periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung (s. Art. 56b).

Gemäss Absatz 1 ist die einmalige, sofortige Positionsbestimmung von der Mobilfunkanbieterin mittels einer Positionsbestimmungsfunktion des Netzwerks (LALS)