Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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durchzuführen. Dabei sind die Positionen von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten zu bestimmen.
Die technischen Ausführungsvorschriften werden vom EJPD in der VD-ÜPF und ihrem Anhang 1 erlassen (Abs. 2). Es liegen bisher noch keine praktischen Erfahrungen mit dieser neuen einmaligen Positionsbestimmung mittels LALS vor. Die Positionsbestimmung kann je nach technischer Implementierung möglicherweise eine gewisse Zeit dauern. Die ermittelten Positionen der Endgeräte sind jedoch von der Mobilfunkanbieterin sofort und verzögerungsfrei zu übermitteln.
In Absatz 3 werden die zu übermittelnden Angaben näher bestimmt. Die Angaben nach den Buchstaben a und b sowie Buchstabe c Ziffern 1–3 sind obligatorisch. Die weiteren Angaben nach Buchstabe c Ziffer 4 sind zu übermitteln, soweit sie ermittelt werden können beziehungsweise verfügbar sind.
Gemäss Buchstabe d ist bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung der Grund des Misserfolgs (Fehlercode) und, soweit möglich, der zu diesem Zeitpunkt letzte bekannte Zellstandort dieses Endgeräts mitzuteilen, das heisst der Antennenstandort der diensterbringenden Zelle.
Art. 56b Überwachungstyp RT_57_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk
Die einführenden Bemerkungen zu Artikel 56a gelten auch für den vorliegenden Artikel. Hierbei handelt es sich um den zweiten Überwachungstyp der Positionsbestimmung mittels LALS: die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk.
Gemäss Absatz 1 ist die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung von der Mobilfunkanbieterin mittels einer Positionsbestimmungsfunktion des Netzwerks (LALS) durchzuführen. Dabei sind die Positionen von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten zu bestimmen.
Die technischen Ausführungsvorschriften werden vom EJPD in der VD-ÜPF und ihrem Anhang 1 erlassen (Abs. 2). Das EJPD kann beispielsweise vorsehen, dass die Positionsbestimmung in festen vordefinierten Intervallen erfolgt. Da bisher noch keine praktischen Erfahrungen mit dieser neuen periodisch wiederkehrenden Positionsbestimmung mittels LALS vorliegen, insbesondere hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und des Zeitbedarfs der Positionsbestimmung, können noch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der technischen Parameter wie Häufigkeit, Periodizität und Mindestzeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Positionsbestimmungen gemacht werden. Je nach technischer Implementierung kann die Positionsbestimmung eine gewisse Zeit dauern. Die ermittelten Positionen der Endgeräte sind jedoch von der Mobilfunkanbieterin sofort und verzögerungsfrei zu übermitteln.
Gemäss Absatz 3 Buchstabe d ist bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung der Grund des Misserfolgs (Fehlercode) und, soweit möglich, der zu diesem Zeitpunkt letzte bekannte Zellstandort dieses Endgeräts mitzuteilen, das heisst der Antennenstandort der diensterbringenden Zelle.