Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Die Buchstaben a-d, f und i bleiben materiell unverändert.

In den Buchstaben e, g und h werden neue Identifikatoren des 5G-Systems (PEI, SUPI, GPSI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI» und Ziff. 10 «SUPI» sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. d «PEI»).

In Buchstabe g Ziffer 1 werden die mit Standortangaben verknüpften Zeitstempel hinzugefügt, die bei der Mobilfunktechnologie der 4. Generation (EPS) und der 5. Generation (5GS) im System verfügbar sein können. Sie sind dementsprechend ebenfalls zu übermitteln. Die Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert.

In Buchstabe h wird aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis die Möglichkeit von anderen geeigneten Bezeichnungen wie «Hotspotname» eingefügt, obwohl es sich dabei nicht um eindeutige Identifikatoren handelt. Es genügt hier eine ausreichend genaue Bezeichnung des WLAN-Zugangs, d. h. die gelieferte Bezeichnung muss den WLAN-Zugang am Ort ausreichend genau identifizieren (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a). Der Hotspotname ist im Parameter SSID zu übermitteln.

In Buchstabe i wird die Regelung betreffend die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt, die sich bisher jeweils am Ende der Buchstaben g und h befand, übernommen und in einem Buchstaben zusammengefasst.

Buchstabe j entspricht den bisherigen Buchstabe i.

Die neuen Buchstaben k und l regeln die Lieferung von Standortangaben bei sogenannten nichtvertrauenswürdigen und vertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugängen zum Mobilfunkkernnetz und entsprechen den Änderungen in Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben d und e (s. dortige Erläuterungen).

Art. 61 Bst. b, d, g, gbis, i und j

In den Buchstaben b und d werden neue Identifikatoren des 5G-Systems (PEI, SUPI, GPSI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI» und Ziff. 10 «SUPI» sowie zu Art. 36 Abs. 1 Bst. d «PEI»).

Für die Ergänzung im einleitenden Satz zum Buchstaben g betreffend «vom Netzwerk bestimmte und dementsprechend gekennzeichnete aktuelle Standortangaben» vergleiche die Erläuterungen zu Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 9. In Ziffer 1 werden analog zu Artikel 60 Buchstabe g Ziffer 1 «die verknüpften Zeitstempel» hinzugefügt (s. dortige Erläuterungen). Die Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert. Die neue Ziffer 4 regelt die Lieferung von Standortangaben bei sogenannten nichtvertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugängen zum Mobilfunkkernnetz und ist vergleichbar mit der Änderung in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d (s. die dortigen Erläuterungen).

In Buchstabe gbiswird, wie in Artikel 60 Buchstaben i die Regelung betreffend die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt übernommen. Diese befand sich am Ende des Einleitungssatzes des bisherigen Buchstabens g.

Buchstabe i bleibt materiell unverändert. In Ziffer 4 erster Gedankenstrich wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, um klarzustellen, dass sich der Verweis zu Buchstabe g auf die Standortangaben bezieht. Beim zweiten Gedankenstrich wird der