Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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allgemeinere Begriff «WLAN-Zugang» statt «WLAN-Zugangspunkt» verwendet (s. Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1). Statt des Identifikators des WLAN-Zugangs kann auch eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname) geliefert werden (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a). Der Hotspotname ist im Parameter SSID zu übermitteln.

Nach Buchstabe j sind nun auch die Angaben über das unmittelbar benachbarte Netz «von» und das unmittelbar benachbarte Netz «nach» zu liefern, soweit sie an der Kommunikation oder dem Kommunikationsversuch beteiligt waren. Damit sollen die Strafverfolgungsbehörden im Falle einer unbekannten oder vorgetäuschten Telefonnummer (sog. «Spoofing») die Möglichkeit erhalten, den Kommunikationspfad nachverfolgen und damit die entsprechenden Ursprünge der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches identifizieren zu können (s. auch Erläuterungen zu Art. 48c). Dieser Ansatz ist jedoch für die Echtzeitüberwachung schwierig umsetzbar und nicht mit den entsprechenden Standards von ETSI und 3GPP kompatibel. Daher wird auf eine analoge Bestimmung in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e verzichtet.

Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

In Buchstabe a wird als Ergänzung zur IP-Adresse auch die jeweilige Portnummer hinzugefügt, damit die Identifikation dieser Server und Clients im Falle von Network Address Translation ermöglicht wird.

Die Speicherpflicht für die Randdaten von E-Mail-Diensten (History) haben übrigens nur MWP mit vollen Überwachungspflichten, d. h. FDA, die nicht nach Artikel 51 befreit sind, und AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52). Alle anderen MWP liefern lediglich die ihnen vorliegenden Daten.

Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität

In Absatz 1 wird präzisiert, dass es sich nicht um die letzte festgestellte, sondern um die letzte feststellbare Aktivität handelt. Bei Bedarf hat die MWP also den Standort der letzten Aktivität festzustellen. Ausserdem wird der ganze Satz in die Mehrzahl gesetzt, da der Standort der jeweils letzten Aktivität von allen mit dem überwachten Identifikator assoziierten Endgeräten (also gegebenenfalls nicht nur von einem) festzustellen ist.

Die zu übermittelnden Angaben werden in Absatz 2 im Einzelnen geregelt und neu strukturiert. Es kommen jedoch keine neuen Angaben im Vergleich zur bisherigen Version hinzu, mit Ausnahme der neuen äquivalenten Parameter des 5G-Systems, deren Bezeichnungen sich geändert haben (z. B. GPSI für MSISDN, SUPI für IMSI, PEI für IMEI). Weiter wird in Buchstabe h Ziffer 1 die beispielhafte Aufzählung von Identifikatoren verkürzt, ähnlich wie in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a (s. die dortigen Erläuterungen). Ausserdem werden die «verknüpften Zeitstempel» eingefügt (s. die Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 2 Bst. h) und die beteiligten Zellen werden in den Plural gesetzt (ebenso in Ziff. 3), da in 4G- und 5G-Netzen ein Endgerät von mehreren Zellen bedient werden kann (Master Node und ein oder mehrere Secondary Nodes).