Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Letzteres dient zur Erhöhung der Bandbreite, indem die Zellen eine sogenannte «Carriers Aggregation» vornehmen.

Art. 64 Abs. 2

In Absatz 2 wird der allgemeine Begriff der Zell- oder Gebietsidentifikatoren (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a) verwendet, statt beispielhaft die einzelnen Identifikatoren aufzuzählen. Ausserdem wird der allgemeinere Begriff «WLAN-Zugang» statt «WLAN-Zugangspunkt» verwendet (s. Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1). Statt des Identifikators des WLAN-Zugangs kann auch eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname) geliefert werden (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a). Der Hotspotname ist im Parameter SSID zu übermitteln.

Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

In Absatz 2 wird der Einleitungssatz redaktionell geändert.

In Absatz 3 wird der allgemeinere Begriff «WLAN-Zugang» statt «WLAN-Zugangspunkt» verwendet (s. Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken, Abs. 1). Zudem wird der allgemeine Begriff der Zell- oder Gebietsidentifikatoren (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a) verwendet, statt der beispielhaften Aufzählung einzelner Identifikatoren. Statt des Identifikators des WLAN-Zugangs kann auch eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname) geliefert werden (s. Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2 Bst. a). Der Hotspotname ist im Parameter SSID zu übermitteln.

Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche

Absatz 1 wird neu strukturiert. Zudem werden zwei neue Echtzeitüberwachungstypen für die Notsuche eingeführt. Die übrigen Typen der Notsuche werden beibehalten.

Es sind die bei Artikel 50 Absatz 6 erläuterten Änderungen bezüglich Mobilfunkdienste mit Extra-SIM-Karten (z. B. Multi-Device oder Multi-SIM für zusätzliche Geräte wie Smartphone, Tablet, Smartwatch) zu beachten.

Buchstabe a definiert wie bisher die Notsuche des Typs Paging, welcher dem Überwachungstyp HD_31_PAGING entspricht (s. die Erläuterungen zu Art. 63). Neu hinzugekommen ist die Präzisierung, dass auch die jeweiligen Standortangaben bei der letzten Aktivität von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder einer dritten Person durch die MWP zu bestimmen sind. Diese Präzisierung betrifft vor allem Mobilfunkabonnemente mit Extra-SIM (sog. Multi-Device- oder Multi-SIM-Angebote, s. auch die Erläuterungen zu Art. 50 Abs. 6). Bei diesem bereits seit vielen Jahren existierenden Typ der Notsuche handelt es sich um die Standortbestimmung von mobilen Endgeräten anhand der Mobilfunkzellen. Es ist jeweils der letzte verfügbare Standort des jeweiligen mobilen Endgeräts zu liefern, unabhängig davon, welche Technologie und welcher Netzzugangstyp mit dem Gerät benutzt wurde.

Neu hinzugekommen ist der in Buchstabe b definierte Typ EP_58_POS_IMMED, die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder einer dritten Person im Rahmen einer Notsuche. Technisch entspricht