Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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dieser Typ dem neuen Überwachungstyp RT_56_POS_IMMED (s. auch die Erläuterungen zu Art. 56a).

Ebenfalls neu ist der in Buchstabe c definierte Typ EP_59_POS_PERIOD, die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder einer dritten Person im Rahmen einer Notsuche. Technisch entspricht dieser Typ dem neuen Überwachungstyp RT_57_POS_PERIOD (s. auch die Erläuterungen zu Art. 56b).

Im Unterschied zur Standortbestimmung nach Buchstabe a ist die Positionsbestimmung nach den Buchstaben b und c weitaus präziser. Sie wird durch spezielle Funktionen des Netzwerks durchgeführt, die einen grösseren technischen Aufwand erfordern. Die neuen Positionsbestimmungsfunktionen erlauben es, genauere Daten über die Position des Mobiltelefons der gesuchten Person zu erhalten. Ungenaue Standortangaben führen zu Zeitverlust bei der Rettung von Personen sowie zu grossem Personal- und Materialeinsatz (wie Polizeiwagen und Helikopter), was erhebliche Kosten verursacht. Mit einer wesentlich genaueren Lokalisierung der gesuchten Person können Rettungsaktionen gezielter durchgeführt und damit Menschenleben gerettet werden.

Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstaben b und regelt die Echtzeitüberwachung mit Inhalt und Randdaten im Rahmen einer Notsuche. Die anordnende Behörde erteilt jeweils eine Anordnung pro MWP und pro überwachte Hauptnummer an den Dienst ÜPF, welcher die entsprechenden MWP mit der Notsuche beauftragt. Jede beauftragte MWP richtet die jeweils zutreffenden Überwachungstypen gemäss den Artikeln 55 und 57 ein, so dass alle von ihr erbrachten Dienste der Kategorien TEL und NA für die zur gesuchten Hauptnummer zugehörigen Nebennummern abgedeckt sind. Mit dieser Bündelung wird der Dringlichkeit einer Notsuche Rechnung getragen, da es um das schnellstmögliche Auffinden von Personen geht, die an Leib und Leben bedroht sind. Einzelne Aufträge pro überwachten Telefonie- und Multimediadienst (TEL) oder Netzzugangsdienst (NA), wie sie sonst bei Überwachungen erteilt werden, würden bei einer Notsuche zu viel Zeit kosten. Auch hier sind allfällige zur überwachten Hauptnummer zugehörige Nebennummern ebenfalls zu überwachen (z. B. Abonnements mit Extra-SIM, sog. Multi-Device- oder Multi-SIM-Angebote). Hierzu ein Beispiel: Die MWP erhält einen Auftrag für die Notsuche vom Typ EP_36_RT_CC_IRI (Bst. b) für die MSISDN x. Angenommen, der Teilnehmende mit der MSISDN x hat bei der MWP ein Mobilabonnement mit Telefonie- und Internetzugang, welches eine Extra-SIM mit der MSISDN y für den Internetzugang enthält, dann richtet die MWP entsprechend für den Telefoniedienst eine Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 57) für die MSISDN x und für den Netzzugang eine Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55) für die MSISDN x sowie eine weitere für die MSISDN y ein. Die Echtzeitüberwachungen bleiben auch im Rahmen einer Notsuche so lange aktiv, bis der Dienst ÜPF die jeweiligen Aufhebungsaufträge an die entsprechenden MWP erteilt.

Buchstabe e entspricht dem bisherigen Buchtaben c und definiert die Echtzeitüberwachung ohne Inhaltsdaten, das heisst nur der Randdaten, im Rahmen