Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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einer Notsuche. Das Vorgehen ist entsprechend wie unter Buchstabe d erläutert, mit dem Unterschied, dass sich dieser Überwachungstyp auf die Überwachungstypen gemäss den Artikeln 54 und 56 stützt.

Buchstabe f regelt die rückwirkende Notsuche beispielsweise für den Fall, dass ein Endgerät nicht mehr eingeschaltet ist oder keine Netzabdeckung hat. Das Vorgehen ist entsprechend wie unter Buchstabe d erläutert. Die Unterschiede zu Buchstabe d bestehen darin, dass es sich um rückwirkende Überwachungen handelt, dass jede beauftragte MWP die jeweils zutreffenden Überwachungstypen gemäss den Artikeln 60 und 61 einrichtet, so dass alle von ihr erbrachten Dienste für die überwachte Nummer und die mit ihr assoziierten Nummern abgedeckt sind, und dass für die rückwirkenden Überwachungen keine Aufhebungsaufträge erforderlich sind.

Die Entschädigung für die MWP richtet sich nach der Anzahl der durch die Behörden angeordneten Notsuchen pro MWP und pro beauftragte Nummer und nicht nach der Anzahl der letztlich durchgeführten Überwachungen.

In verschiedenen Bestimmungen werden neue Identifikatoren des 5G-Systems (GPSI, SUPI, PEI) eingefügt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI» und Ziff. 10 «SUPI» sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. d «PEI»).

Absatz 2 präzisiert, dass sich der Beginn und das Ende einer rückwirkenden Überwachung gemäss Absatz 1 Buchstabe f nach den Bestimmungen des Artikels 4a richten (s. die dortigen Erläuterungen).

Art. 68 Fahndung

Bei der Fahndung kommen drei neue Typen in den Buchstaben a–c hinzu.

Buchstabe a führt neu das sogenannte Paging im Rahmen einer Fahndung ein, also die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität nach Artikel 63 (s. die dortigen Erläuterungen).

Buchstabe b führt neu das einmalige LALS im Rahmen einer Fahndung ein, also die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk nach Artikel 56a (s. die dortigen Erläuterungen).

Buchstabe c führt neu das periodisch wiederkehrende LALS im Rahmen einer Fahndung ein, also die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk nach Artikel 56b (s. die dortigen Erläuterungen).

Die übrigen Buchstaben bleiben unverändert. Sie verschieben sich lediglich nach hinten (aus Bst. a wird Bst. d, … und aus Bst. d wird Bst. g).

In Absatz 2 wird bezüglich Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe f auf die Regelung in Artikel 4a verwiesen (s. die dortigen Erläuterungen).

Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.xxxx

Um die Einführung der neuen Auskunfts- und Überwachungstypen zwischen den MWP und dem Dienst ÜPF zu synchronisieren, ist es vorliegend sinnvoll, detaillierte Übergangsbestimmungen für die einzelnen Änderungen vorzusehen. Innerhalb der