Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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vorgesehenen Fristen sind die technischen Anpassungen auf Seiten der genannten MWP und des Dienstes ÜPF sowie die entsprechenden Tests durchzuführen, damit die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen so rasch wie möglich, jedoch spätestens bei Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist standardisiert durchgeführt werden können.
Absatz 1 sieht eine Übergangsfrist für die hier näher bezeichneten MWP von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision betreffend vier neue Auskunftstypen vor:
1. IR_51_EMAIL_LAST (Auskünfte über E-Mail-Dienste; Art. 42a),
2. IR_52_COM_LAST (Auskünfte über abgeleitete Kommunikationsdienste;
Art. 43a)
3. IR_53_ASSOC_PERM (Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikato-
ren; Art. 48a),
4. IR_55_TEL_ADJ_NET (Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie-
und Multimediadiensten, Art. 48c).
Absatz 2 gibt den MWP mit vollen Pflichten eine längere Übergangsfrist von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision für den fünften neuen Auskunftstyp IR_54_ASSOC_TEMP (sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren; Art. 48b), da dieser umfangreichere Anpassungen erfordert (s. auch die Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 3). Für die Umsetzung der beiden neuen Typen der einmaligen, sofortigen Positionsbestimmung nach Artikel 56a (RT_56_POS_IMMED) und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b (EP_58_POS_IMMED) wird dagegen eine relativ kurze Übergangsfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision gewährt. Aufgrund des zu erwartenden Zusatznutzens dieser neuen Überwachungstypen sollen sie den Strafverfolgungsbehörden möglichst rasch zur Verfügung stehen.
Absatz 3 sieht für die Änderung des Auskunftstyps HD_29_TEL betreffend die Bezeichnung des unmittelbar benachbarten Netzes der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches (Art. 61 Bst. j) zwei Fristen vor: Erstens müssen die MWP mit vollen Pflichten die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innert zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision sicherstellen. Zweitens müssen sie spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision die neuen rückwirkenden Daten (Art. 61 Bst. j) liefern können.
Absatz 4 regelt die Übergangsbestimmung für die MWP mit vollen Pflichten betreffend die beiden neuen Typen der periodischen Positionsbestimmung nach Artikel 56b (RT_57_POS_PERIOD) und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c (EP_59_POS_PERIOD). Die Implementierung dieser neuen Überwachungstypen in die aktuelle Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF (ISS) ist wirtschaftlich und zeitlich nicht sinnvoll, da diese sich am Ende ihres Lebenszyklus befindet und in absehbarer Zeit durch eine Neubeschaffung ersetzt wird. Die Implementierung müsste sonst zwei Mal vorgenommen werden: einmal in die aktuelle Komponente und dann nochmals in die neue Komponente. Die Machbarkeit der Implementierung in die aktuelle Komponente ist zudem fraglich, da diese Version