Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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vom Hersteller nicht mehr weiterentwickelt wird. Deshalb sind diese Überwachungstypen erst nach Einführung und Anpassung der neuen Echtzeitsystemkomponente standardisiert umsetzbar. Die genannten MWP erhalten nach der vollständigen Inbetriebnahme der neuen Echtzeitsystemkomponente noch bis zu 18 Monate Zeit für die nötigen Anpassungsarbeiten in ihren Systemen und für die Durchführung der notwendigen Tests mit dem Dienst ÜPF.

Absatz 5 bildet das Gegenstück zu Absatz 1 1. Teil und Absatz 2 und bestimmt die gleiche relativ kurze Übergangsfrist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsrevision für den Dienst ÜPF betreffend die entsprechenden Auskunfts- und Überwachungstypen. Die beiden neuen Typen der einmaligen, sofortigen Positionsbestimmung nach Artikel 56a (RT_56_POS_IMMED) und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b (EP_58_POS_IMMED) sollen ebenfalls in die neue Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF implementiert werden.

Absatz 6 regelt analog zu Absatz 3 die Übergangsfrist von 18 Monaten für den Dienst ÜPF, um für die Entgegennahme der entsprechenden historischen Daten bereit zu sein.

Absatz 7 entspricht dem zweiten Teil von Absatz 1.

Absatz 8 bildet das Gegenstück zu Absatz 4 betreffend den Dienst ÜPF.

5.2 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

Art. 3 Abs. 4 Bst. a und b, 4bis und 5

Absatz 4 Buchstabe a wird mit dem neuen Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM (Art. 48a) ergänzt. In Buchstabe b werden vier neue Auskunftstypen IR_51_EMAIL_LAST (Art. 42a VÜPF), IR_51_COM_LAST (Art. 43a VÜPF), IR_54_ASSOC_TEMP (Art. 48b VÜPF) und IR_55_TEL_ADJ_NET (Art. 48c VÜPF) hinzugefügt.

Absatz 4biswird mit dem neuen Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM (Art. 48a) ergänzt.

In Absatz 5 wird «zeitnah» präzisiert. Neu müssen die Antennensuchläufe innerhalb von 24 Stunden angeordnet werden, damit diese Regelung zur Anwendung kommt. Der Dienst ÜPF erstellt wie bisher eine Berechnung nach den Artikeln 13 und 17 (Gebühren und Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen).