Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Art. 15 Anspruch

Die Sachüberschrift wird von «Entschädigungsanspruch» zu «Anspruch» geändert. Artikel 38 Absatz 2 BÜPF33 sieht vor, dass die MWP vom Dienst ÜPF eine angemessene Entschädigung34 für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.

Absatz 1 wird materiell nicht geändert. Anspruch auf eine Entschädigung haben die MWP gemäss Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, das heisst alle MWP ausser die professionellen Wiederverkäuferinnen (Art. 2 Bst. f BÜPF), sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF erfüllen, dies unabhängig davon, ob sie eine Bestätigung über die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft haben oder nicht (Art. 33 Abs. 6 BÜPF, Art. 31 VÜPF). Die MWP, die ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss dem BÜPF und der VÜPF nicht erfüllen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die MWP, die ihre Pflichten teilweise erfüllen, indem sie zum Beispiel den Dienst ÜPF unterstützen, können gemäss Artikel 19 Absatz 2 entschädigt werden.

In Absatz 2 wird neu geregelt, dass die MWP eine Entschädigung auch erhalten können, wenn sie bei der Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen den Dienst ÜPF unterstützen, obwohl sie selber nicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Durchführung von Überwachungen verpflichtet sind. Dabei geht es zum Beispiel um Arbeiten wie den Internetzugang zu organisieren, dem Dienst ÜPF den problemlosen Zugang zu den Servern zu gewähren (soweit es Kosten generiert) oder Anpassungen an der Infrastruktur. Im Gegenteil zu Absatz 1 besteht für die betroffenen MWP kein Anspruch auf eine Entschädigung («Kann-Vorschrift»). Es ist möglich, gewisse Kosten der MWP nicht zu entschädigen, wie z.B. den zusätzlich verbrauchten Strom. Hier handelt es sich insbesondere um FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF), um AAKD ohne weitergehende Auskunfts- und Überwachungspflichten (s. Art. 22 und 52 VÜPF), aber auch um Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder um Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen.

Im neuen Absatz 3 wird die Regelung des bisherigen Artikels 16 übernommen.

Art. 16 Aufgehoben

Die Regelung dieser Bestimmung wird als Absatz 3 in Artikel 15 übernommen. Deshalb wird Artikel 16 aufgehoben.

Art. 17 Abs. 3 und 3bis

Der aktuelle Absatz 4, der die Regelung betreffend der 80 Prozent für die Entschädigung beinhaltet, deckt sich mit dem Schluss des 3. Absatzes. Deshalb kann der Teilsatz «und davon nur 80 Prozent» in Absatz 3 gestrichen werden.

33 Fassung in Kraft ab 01.01.2022

34 «angemessene Entschädigung»; s. Urteil des Bundesgerichts vom 27.07.2021 (2C_650/2020)