Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Absatz 3bisregelt die Maximalhöhe der Entschädigung ähnlich wie Artikel 19 Absatz 2 dritter Satz.

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme

Aufgrund der formellen Anpassungen in der VÜPF im Zusammenhang mit der Kategorie der AAKD wird auch in diesem Erlass die Bezeichnung «AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF» verwendet (vergleiche z. B. Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 1 VÜPF).

Art. 19 Abs. 1

In Absatz 1 wird auf Artikel 13 (Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen) verwiesen. Mit diesem Verweis legt der Dienst ÜPF die Gebühr, für die bei ihm entstandenen Kosten, welche ihm aufgrund der unzureichenden Mitwirkung einer MWP entstanden sind, fest. Dies weil der Dienst ÜPF anstelle einer MWP Mehrarbeit leistet, welche die reine Gebühr übersteigt. Mit dem Wort «nach Zeitaufwand» war der Verweis auf Artikel 13 zu restriktiv, weil in diesem Fall nur Absatz 1 anwendbar ist. Mit der vorliegenden Änderung (Streichung von «nach Zeitaufwand») betrifft der Verweis nun auch Absatz 2 von Artikel 13. Somit kann auch die Bereitstellung von einmalig benutztem Material nun direkt gestützt auf die GebV-ÜPF in Rechnung gestellt werden. Bei einmalig benutztem Material hat der Dienst ÜPF von Fall zu Fall zu entscheiden, ob das Material der MWP nach Beendigung der Überwachungsmassnahme übergeben werden kann oder nicht. Mehrmals benutztes Material wird im Stundenaufwand eingerechnet. Ein Spezialfall bei einer MWP kann nach dieser Verrechnungsmethode hohe Kosten verursachen. Deshalb ist es für die anordnende Behörde empfehlenswert, im Voraus mit dem Dienst ÜPF Rücksprache über die Kostenhöhe zu halten.

Anhang

Der Anhang der Gebührenverordnung besteht aus der Tabelle, welche sämtliche Auskunfts- und Überwachungstypen und in der Gebührenverordnung definierten Gebühren aufzeigt. Es ist sowohl die Gebühr für den Dienst ÜPF, wie auch die Entschädigung pro involvierte MWP ersichtlich. Die Tabelle ermöglicht es sämtlichen anordnenden und auswertenden Behörden, die anfallenden Kosten für eine geplante Überwachungsmassnahme im Voraus zu berechnen. Werden Parameter wie die Anzahl der involvierten MWP benötigt, kann der Dienst ÜPF zu Rate gezogen werden. Grundsätzlich schulden die anordnenden Behörden dem Dienst ÜPF sowohl die «Gebühren Dienst ÜPF», wie auch die «Entschädigungen Mitwirkungspflichtige». Für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42, 43 und neu 48a VÜPF werden seit dem 1. Juli 2020 den anordnenden Behörden keine Gesamtgebühr (bestehend aus «Gebühr Dienst ÜPF» und «Entschädigung Mitwirkungspflichtige») mehr in Rechnung gestellt. Den MWP wird weiterhin die «Entschädigung Mitwirkungspflichtige» in der Höhe von 3 Franken ausgerichtet. Die damit entgehenden Einnahmen des Dienstes ÜPF wurden auf Empfehlung der Arbeitsgruppe «Finanzierung FMÜ» mit