Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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einer Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungen

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kompensiert .

Im Rahmen der Teilrevision der VÜPF werden fünf neue Auskunfts- und vier neue Überwachungstypen geschaffen:

1) der Auskunftstyp IR_51_EMAIL_LAST, Auskünfte über E-Mail-Dienste

(Art. 42a VÜPF);

2) der Auskunftstyp IR_52_COM_LAST, Auskünfte über andere Fernmelde- oder

abgeleitete Kommunikationsdienste (Art. 43a VÜPF)

3) der Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM, Auskünfte über längerfristig zugeord-

nete Identifikatoren (Art. 48a VÜPF);

4) der Auskunftstyp IR_54_ASSOC_TEMP, sofortige Auskünfte über kurzzeitig zu-

geordnete Identifikatoren (Art. 48b VÜPF);

5) der Auskunftstyp IR_55_TEL_ADJ_NET, Bestimmung der benachbarten Netze

bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 48c VÜPF);

6) der Überwachungstyp (Echtzeitüberwachung) RT_56_POS_IMMED, einmalige,

sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a VÜPF);

7) der Überwachungstyp (Echtzeitüberwachung) RT_57_POS_PERIOD, periodisch

wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56b VÜPF);

8) der Überwachungstyp (Notsuche) EP_58_POS_IMMED, einmalige, sofortige

Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Abs. 1 Bst. b VÜPF); sowie

9) der Überwachungstyp (Notsuche) EP_59_POS_PERIOD, periodisch wiederkeh-

rende Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Abs. 1 Bst. c VÜPF).

Dies erfordert eine entsprechende Teilrevision des Anhangs GebV-ÜPF.

Grundsätzlich werden bei der Festlegung neuer Gebühren und Entschädigungen die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen ins Verhältnis zu den bestehenden Auskunfts- und Überwachungstypen gesetzt. Die Gebührenhöhe wird von weiteren Kriterien beeinflusst wie die Unterhalts-, Amortisations- und Investitionskosten für das Verarbeitungssystem. Bei der Festlegung der neuen Gebühren spielt ebenfalls die Häufigkeit der Nutzung der neuen Auskunfts- und Überwachungstypen eine Rolle.

Vorliegend entsprechen die Gebühren und Entschädigungen für die neuen Auskunftstypen den bisherigen Beträgen. Unter den neuen Auskunftstypen kann nur der Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM (Art. 48a VÜPF) als «einfache» Auskunft betrachtet werden. Dementsprechend erhebt der Dienst ÜPF hierfür keine Gebühr, die MWP bekommt jedoch eine Entschädigung von Fr. 3.- pro Ergebnisdatensatz. Die übrigen neuen Auskunftstypen gelten als «komplexe» Auskünfte und es wird pro Auskunftsgesuch eine Gebühr von Fr. 75.- für den Dienst ÜPF und eine Entschädigung von Fr. 125.- für die MWP festgelegt.

Bei den neuen Überwachungstypen bestehen weniger Gemeinsamkeiten mit den bisherigen Typen. Die beiden neuen Überwachungstypen zur Positionsbestimmung durch das Netzwerk (LALS) bieten eine völlig neue Funktionalität. Die Gebühr und Entschädigung für die einmalige, sofortige Positionsbestimmung RT_56_POS_IMMED (Art. 56a VÜPF) orientieren sich daher an denen des entfernt

35 S. Teilrevision der GebV-ÜPF vom 20.05.2020, in Kraft seit dem 01.07.2020 (AS 2020 2061) und erläuternden Bericht.