Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten
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dass das Recht des Gerichts des vereinbarten Staates, einschliesslich der Kollisionsnormen, auf die materiellen Aspekte der Gerichtsstandsvereinbarung Anwendung finde. In diesem Bereich erlaube das HGvÜ somit einen renvoi, der aber nicht in allen Staaten gleich behandelt werde. Diesen Unwägbarkeiten hätte mit dem Rückgriff auf das Instrument der Verweisung auf das materielle Gesetz des Staates des vereinbarten Gerichts (Sachnormverweisung) begegnet werden können. Darüber hinaus können die Ausnahmen nach Artikel 6 Buchstaben b und e gemäss dieser Universität in besonderen Fällen zu positiven oder negativen Kompetenzkonflikten und damit zu Unwägbarkeiten führen. Schliesslich wird hervorgehoben, dass die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie «offensichtliche Ungerechtigkeit» (Art. 6 Bst. c) oder «aussergewöhnliche Gründe» (Art. 6 Bst. d) im HGvÜ Unsicherheiten birgt. Insgesamt sei jedoch festzustellen, dass der Mechanismus der Artikel 5 und 6 HGvÜ ein geeignetes Instrumentarium bereitstelle, um Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Handelsverträgen zu einer effektiven Durchsetzung zu verhelfen.
3.3 Rückmeldungen zu möglichen Vorbehalten und Erklärungen der Schweiz
3.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Viele Vernehmlassungsteilnehmer35 haben keine Einwände gegen den Vorschlag, keine Vorbehalte anzubringen oder Erklärungen abzugeben, und mehrere36 erwähnen ausdrücklich, dass sie damit einverstanden sind, keine Vorbehalte anzubringen oder Erklärungen abzugeben. Andere Teilnehmer37 sind der Ansicht, dass das Anbringen von Vorbehalten oder Abgeben von Erklärungen die vom HGvÜ angestrebte Rechtssicherheit einschränken würde.
Neben diesen grundsätzlichen Bemerkungen gingen mehrere Teilnehmer vertieft auf einige der im HGvÜ vorgesehenen Erklärungen sowie Vorschläge für Vorbehalte, die die Schweiz anbringen könnte, ein. Die entsprechenden Bemerkungen sind unten aufgeführt.
3.3.2 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärung (Art. 19)
3 Universitäten38 geben ausdrücklich an, dass diese Erklärung für die Schweiz nicht von Interesse ist. Nach einer von ihnen39 besteht die Gefahr, dass die Bedeutung des HGvÜ durch die in Artikel 19 vorgesehene Möglichkeit der Staaten, einseitige Erklärungen abzugeben, die die Zuständigkeit einschränken, geschmälert wird; sie weist ebenso wie eine andere Universität40 darauf hin, dass die Parteien gerade in internationalen Fällen regelmässig ein legitimes Interesse daran haben, einen neutralen oder besonders sachkundigen Gerichtsstand (z. B. im See- oder Transportrecht) zu wählen, der keinerlei Bezüge zwischen dem Gerichtsstaat und den Parteien oder dem Rechtsstreit aufweist. Die praktische Relevanz des HGvÜ werde also nicht unwesentlich davon abhängen, inwieweit künftige Vertragsstaaten von der Möglichkeit einer Erklärung gemäss Artikel 19 HGvÜ Gebrauch machten.
Für eine andere Organisation41 würde das Abgeben der Erklärung nach Artikel 19 die mit der Genehmigung des HGvÜ beabsichtigte Rechtssicherheit einschränken.
35 AR, S. 1; BS, S. 1; FR, S. 1; GE, S. 1; GL, S. 1; JU, S. 1; NE, S. 1; NW, S. 1; SG, S. 1; UR, S. 1; VS, S. 1; CCIG, S. 1 f.; economiesuisse, S. 1 f.; Handelsgericht Bern, S. 1; ODAGE, S. 1; SGB, S. 1; SGV, S. 1; Uni LU, S. 5 ff.; SPS, S. 1.
36 AG, S. 1; AI, S. 1; BE, S. 1; BL, S. 1; GR, S. 1; SO, S. 1; SZ, S. 1; TG, S. 1; TI, S. 2; ZH, S. 1; SwissHoldings, S. 1; FDP, S. 1.
37 BL, S. 1; SwissHoldings, S. 1; Uni LU, S. 8.
38 Uni GE, S. 6; Unil, S. 6, Uni LU, S. 8.
39 Uni LU, S. 8.
40 Uni GE, S. 6.
41 Handelsgericht Bern, S. 1.