Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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Dies trage zu einer grösseren Rechtssicherheit bei, wobei noch unsicher sei, inwieweit die Vertragsstaaten von der Erklärung Gebrauch machen würden.

3.3.6 Erklärung nach Art. 26 Abs. 5

Eine Organisation55 äussert sich zur Möglichkeit, eine Erklärung gemäss Artikel 26 Absatz 5 abzugeben, und gibt an, dass sie derzeit keine Notwendigkeit für die Schweiz sieht, eine solche Erklärung abzugeben. Sollte sich eine solche Notwendigkeit in der Zukunft ergeben, so könnte sie gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Haager Übereinkommens «jederzeit» abgegeben werden.

3.3.7 Vorbehalte

Ein Kanton56 und eine politische Partei57 begrüssen zwar die Genehmigungsvorlage, weisen aber darauf hin, dass geklärt werden sollte, ob die Anwendung des HGvÜ auf Kantone mit einem auf internationale Streitigkeiten spezialisierten Handelsgericht beschränkt werden sollte, da die Anwendung in den übrigen Kantonen eine unnötige Zusatzbelastung darstellen

könnte.

Ein anderer Kanton58 hingegen lehnt die Vorlage in der vorliegenden Fassung ab, da gemäss ihm geprüft werden sollte, ob ein Vorbehalt angebracht werden könnte, wonach das HGvÜ nur in den Kantonen mit einem Handelsgericht anwendbar ist. Für diesen Kanton verfügt die Schweiz mit dem LugÜ und Artikel 5 IPRG bereits über eine umfassende Regelung zur Anerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen. Die aktuelle gesetzliche Regelung scheine ausreichend, zumal Artikel 176 ff. IPRG für grenzüberschreitende Verhältnisse eine zeitgemässe Regelung für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz vorsehe und die Schweiz das New Yorker Übereinkommen ratifiziert habe. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass staatliche Gerichte, insbesondere kleinere, nicht spezialisierte Gerichte, auch Gerichtsstandsvereinbarungen in Streitsachen ohne jeglichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz oder zum schweizerischen Recht zwingend akzeptieren müssten. Seiner Ansicht nach sollte daher geprüft werden, ob eine Genehmigung des HGvÜ mit einem Vorbehalt, wonach lediglich die Vereinbarung der Zuständigkeit von Handelsgerichtskantonen vom Übereinkommen erfasst wird, möglich und zielführend wäre.

3.4 Bemerkungen zum Verhältnis zum Lugano-Übereinkommen

Die Meinungen der Universitäten, die sich zum Verhältnis des HGvÜ zum LugÜ geäussert haben, sind relativ geteilt, obwohl alle zum Schluss gelangen, dass das LugÜ kein Hindernis für die Genehmigung des HGvÜ darstellt.

3.4.1 Das HGvÜ berührt die Anwendung des LugÜ nicht

Zwei Universitäten59 sind der Ansicht, dass das HGvÜ dank seiner Entkoppelungsklausel in Artikel 26 die Anwendung des LugÜ (und übrigens auch der Brüssel-Ia-Verordnung) nicht beeinträchtigen wird. Angesichts der schweren Verständlichkeit von Artikel 26 HGvÜ rät eine

55 Uni GE, S. 7.

56 LU, S. 1.

57 SVP, S. 1.

58 SH, S. 1.

59 Uni GE, S. 5; Unil, S. 2 f.